OGH 2Ob142/07g (RS0123738)

OGH2Ob142/07g29.5.2008

Rechtssatz

Im Falle der rechtsgeschäftlichen Abtretung einer Forderung schützt § 1395 Satz 2 ABGB den auf die fortdauernde Gläubigerstellung des Zedenten vertrauenden Schuldner insoweit, als dieser bis zur Kenntnis vom Forderungsübergang noch an den „Altgläubiger" schuldbefreiend leisten oder sich sonst mit ihm abfinden kann. Der Zessionar muss bis zu diesem Zeitpunkt im Verhältnis zum Schuldner die an den Zedenten geleistete Zahlung gegen sich gelten lassen, obwohl dieser nicht mehr Gläubiger ist.

Normen

ABGB §1395 Satz2
VersVG §67

2 Ob 142/07gOGH29.05.2008

Veröff: SZ 2008/72

7 Ob 36/20zOGH19.02.2020

Beisatz: Das gilt auch für § 67 VersVG. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20080529_OGH0002_0020OB00142_07G0000_004

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