OGH 4Ob93/07s; 5Ob247/07w; 10Ob70/07b (RS0122073)

OGH4Ob93/07s; 5Ob247/07w; 10Ob70/07b22.5.2007

Rechtssatz

Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten fhrt zwar an sich noch nicht zur Intransparenz iSv § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben; weiters fhrt die Unzulssigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend auch zur Unzulssigkeit der verweisenden Bestimmung.

Transparenzgebot

 

Normen

KSchG §6 Abs3

4 Ob 93/07sOGH22.05.2007
5 Ob 247/07wOGH05.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der in einer Klausel ber die Verpflichtung des Konsumenten zum Ersatz von Betreibungskosten enthaltene Hinweis auf die Berechnung dieser Kosten nach den Tarifen der VO BGBl 141/1996 ber die Hchststze der Inkassoinstituten gebhrenden Vergtungen (Inkassogebhrenverordnung) ist schon deshalb verfehlt, weil es sich dabei um Hchststze handelt, die wegen der Einschrnkung auf die Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung (§ 6 Abs 1 Z15 KSchG) gerade nicht mageblich sind. Die in der Klausel enthaltene Einschrnkung hinsichtlich der zu ersetzenden Gebhren und Kosten „sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind" begrndet einen zu Intransparenz fhrenden Widerspruch mit der von der Klausel vorgesehenen Berechnung nach der (nur Hchststze enthaltenden) Inkassogebhrenverordnung. (T1); Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot fr eine Klausel ber die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielfhrende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verstndliche Verweisung ermglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T2); Beisatz: Der Verweis auf unzulssige Bestimmungen im Klauselwerk hat die Unzulssigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge. (T3)

10 Ob 70/07bOGH28.01.2009

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens (Klausel 17). (T4)

Dokumentnummer

JJR_20070522_OGH0002_0040OB00093_07S0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte