OGH 13Os96/73; 12Os15/80; 10Os14/84; 12Os41/07g (RS0093836)

OGH13Os96/73; 12Os15/80; 10Os14/84; 12Os41/07g31.5.2007

Rechtssatz

Das Gesetz setzt bei Raub voraus, dass sich das zu raubende Gut in einem räumlichen Naheverhältnis zu jener Person befindet, gegen die Gewalt ausgeübt wird, und dass damit die sofortige Herausgabe oder die Duldung und Nichthinderung der sofortigen Wegnahme der Sache erzwungen werden soll.

Normen

StGB §142 A

13 Os 96/73OGH13.09.1973

Veröff: SSt 44/25 = EvBl 1973/302 S 610

12 Os 15/80OGH17.04.1980

Vgl auch; Beisatz: Da Raub auf eine sofortige Herrschaftserlangung über eine fremde Sache abstellt, ist ein gewisses räumliches Naheverhältnis des Beraubten zu dem zu raubenden Gut erforderlich (so schon RZ 1969,129 und EvBl 1943/43 = JBl 1973,100 = SSt 43/33). (T1)

10 Os 14/84OGH28.02.1984

Vgl auch; Veröff: SSt 55/8 = JBl 1985,175

12 Os 41/07gOGH31.05.2007

Vgl auch; Beisatz: Für das Verbrechen des Raubes nach § 142 (1) StGB ist ein unmittelbarer zeitlich-räumlicher Zusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Erlangen der Beute duch den Täter, mithin ein sofortiger Gewahrsamswechsel tatbestandsmäßig erforderlich. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19730913_OGH0002_0130OS00096_7300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)