OGH 14ObA10/87; 8ObA57/06z (RS0063467)

OGH14ObA10/87; 8ObA57/06z13.7.2006

Rechtssatz

Das KautSchG soll nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für jene Personen gelten, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit arbeitnehmerähnlich sind.

Normen

KautSchG §8

14 ObA 10/87OGH07.04.1987

Veröff: SZ 60/63 = JBl 1988,128 = RdW 1988,54

8 ObA 57/06zOGH13.07.2006

Teilweise abweichend; Beisatz: Gewährt der Gesetzgeber auch arbeitnehmerähnlichen Personen die Vorteile des DHG, ist ihm zu unterstellen, dass er auch die Schutzvorschriften für die Sicherung entsprechender Schadenersatzforderungen im KautSchG angewendet wissen will. Damit ist aber noch keine Aussage darüber getroffen, ob der Zweck des KautSchG seine gänzliche Anwendung auf sämtliche arbeitnehmerähnliche Personen gebietet. (T1); Beisatz: Auf eine Kautionsbestellung des arbeitnehmerähnlichen Tankstellenpächters für die sich aus der gegenseitigen Abrechnung ergebenden Erfüllungsansprüche des Franchisegebers aus dem Vertragsverhältnis durch Bankgarantie ist das KautSchG nicht anzuwenden, weil die Rechtsstellung des Franchisenehmers bezüglich seiner vertraglichen Hauptpflichten weder mit jener eines „echten" Dienstnehmers noch mit jener der in §8 Abs 2 KautSchG genannten Personen (Heimarbeiter, Zwischenmeister), vergleichbar ist. (T2); Veröff: SZ 2006/112

Dokumentnummer

JJR_19870121_OGH0002_014OBA00010_8700000_004

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