3 Ob 64/02m | OGH | 20.03.2002 |
Vgl; Beisatz: Mit Beschluss vom 9. März, G7/02-6, hat der Verfassungsgerichtshof im Fall der Aufhebung des §12a FamLAG bei der Entscheidung über die Anlassfallwirkung in Aussicht genommen, die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den anfechtungsberechtigten Zivilgerichten anhängigen Rechtsmittelverfahren zu erstrecken. Das Verfahren war daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Anfechtung des §12a FamLAG in analoger Anwendung des § 190 ZPO zu unterbrechen. (T1) |
8 Ob 18/02h | OGH | 28.03.2002 |
Vgl; Beisatz: Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Anfechtung des § 12a FamLAG. (T2) |
4 Ob 86/02d | OGH | 09.04.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Unterbrechungsmöglichkeit gemäß § 190 ZPO ist weder bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren noch für das Außerstreitverfahren vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des §190 ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung, widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern, auch im vorliegenden Fall zutrifft. (T3) |
7 Ob 175/02i | OGH | 27.11.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof in § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20011220_OGH0002_0060OB00243_01F0000_001
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