OGH 2Ob296/00v (RS0114448)

OGH2Ob296/00v23.11.2000

Rechtssatz

Der Geschädigte verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er gegenüber dem Mietwagenunternehmen, das die Forderung aus der Mietwagenrechnung bis zur rekursgerichtlichen Beendigung des Schadenersatzprozesses stundet, auf den Einwand der Verjährung verzichtet.

Normen

ABGB §1304 A1

2 Ob 296/00vOGH23.11.2000

Dokumentnummer

JJR_20001123_OGH0002_0020OB00296_00V0000_001

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