| Ds 31/97 | OGH | 05.07.1999 |
| 9 Ob 30/07p | OGH | 03.03.2008 |
Auch; nur: Der Wille der Vertragsparteien bestimmt den Inhalt einer Urkunde; der Notar hat diesen Willen nicht umzuformen. Dies setzt voraus, dass die Parteien vorher über die Risken und die Gestaltungsalternativen nachgewiesenermaßen belehrt wurden.<br/>Ein Notar muss sich mit den Parteien beratend über Gestaltungsmöglichkeiten auseinandersetzen. (T1) | ||
| 9 ObA 117/15v | OGH | 25.05.2016 |
Auch; Beisatz: Der Notar hat in seiner Ausführung unabhängig und unparteilich zu sein. (T2) | ||
Dokumentnummer
JJR_19990705_OGH0002_0000DS00031_9700000_001
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