OGH 5Ob19/99a (RS0111970)

OGH5Ob19/99a11.5.1999

Rechtssatz

Im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1971 unterliegen Mietgegenstände, für die nicht WGG gilt, trotz der Förderung und allfälliger sonst bestehender mittelbaren Anwendung des MRG bei einer Vermietung nach Rückzahlung nicht den Vorschriften des § 16 MRG, sofern der Mietgegenstand von der Verweisung des § 15 WWG in der jeweiligen Fassung auf das MG/MRG erfaßt war. Voraussetzung war aber, daß die Rückzahlungen bis 31. 12. 1982 vorgenommen wurden und spätestens bis 30. 9. 1982 darum angesucht wurde.

Normen

MRG §16
MRG §53
RBG 1971 §12 Abs3
WWG §15

5 Ob 19/99aOGH11.05.1999

Dokumentnummer

JJR_19990511_OGH0002_0050OB00019_99A0000_005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)