| 4 Ob 567/94 | OGH | 08.11.1994 |
| 4 Ob 2307/96k | OGH | 17.12.1996 |
Beisatz: Davon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirklichte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde. (T1) | ||
Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0040OB00567_9400000_004
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