OGH 4Ob567/94 (RS0025263)

OGH4Ob567/948.11.1994

Rechtssatz

Daß der von einem Mitmieter verwirklichte Vertragsauflösungsgrund auch gegen den anderen Mitmieter wirkt, gilt nicht für die Nichtzahlung des Mietzinses; für dessen Zahlung ist jeder Mitmieter, wenn auch solidarisch mit dem anderen, voll verantwortlich; er muß aber auch, wenn die Folgen des § 1118 ABGB abgeleitet werden sollen, nicht nur mitgeklagt, sondern zuvor auch persönlich und, wenn er an anderer Stelle wohnt, gesondert gemahnt werden.

Normen

ABGB §1118 A
ABGB §1118 B1
ABGB §1118 B2

4 Ob 567/94OGH08.11.1994
4 Ob 2307/96kOGH17.12.1996

Beisatz: Davon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirklichte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0040OB00567_9400000_004

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