Rechtssatz
Während § 24 Abs 1 MRG die auf Grund des Mietvertrages oder einer besonderen Vereinbarung benützungsberechtigten Mieter in die Verteilung der besonderen Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen einbezieht, behandelt § 24 Abs 2 MRG von vorne herein nur solche Gemeinschaftseinrichtungen, die entweder vereinbarungsgemäß oder auch naturgegeben von allen Mietern in Anspruch genommen werden können. Im zuletzt genannten Fall kommt es dann auf eine ausdrücklich oder konkludent zustandegekommene Benützungsvereinbarung gar nicht mehr an; die Betriebskostenregelung des § 24 Abs 2 MRG in Verbindung mit § 17 MRG greift vielmehr schon beim bloßen Faktum der gleichen Benützbarkeit der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung für alle Mieter sowie den allenfalls selbstbenützenden Vermieter ein.
5 Ob 2091/96b | OGH | 24.09.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Lässt sich nicht entnehmen, dass mit Kosten der Betreuung etwas anderes gemeint wäre als Kosten des Betriebes. (T1) |
5 Ob 143/09d | OGH | 01.09.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Grünanlagen ist der Begriff „Betrieb" als Betreuung im Sinn ihrer laufenden Pflege zu verstehen. Auf diese Art ist die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Erhaltungsaufwand vorzunehmen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19930525_OGH0002_0050OB00014_9300000_001
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