Rechtssatz
Das Verlangen nach einer Präzisierung des zur Entlassung führenden Sachverhalts darf bei einer nicht qualifiziert vertretenen Partei nicht überspannt werden. Das Gericht hat alle vom Dienstgeber im Prozeß zur Begründung der Entlassung genannten Umstände auf ihre Tatbestandsmäßigkeit zu prüfen, ohne an eine vom Dienstgeber vorgenommene rechtliche Qualifikation gebunden zu sein.
SW: Arbeitgeber — Angestellte — wichtiger Grund — Entlassungsgrund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Konkretisierung — Verfahren — Bindung — Vorbringen — Begehren — Klagebegehren — Hilfsarbeiter — Rechtsgrund — Klagsgrund
Normen
AngG §27 A4
GewO 1859 §82
ZPO §226 IIIB. ZPO §405 C
| 8 ObA 196/01h | OGH | 30.08.2001 |
nur: Das Gericht hat alle vom Dienstgeber im Prozeß zur Begründung der Entlassung genannten Umstände auf ihre Tatbestandsmäßigkeit zu prüfen, ohne an eine vom Dienstgeber vorgenommene rechtliche Qualifikation gebunden zu sein. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19930224_OGH0002_009OBA00027_9300000_001
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