OGH 15Os42/92 (RS0094255)

OGH15Os42/9217.12.1992

Rechtssatz

Wohl ist Betrug ein Delikt mit überschießender Innentendenz, doch kann sich diese nur auf den Bereicherungsvorsatz, nicht aber auf den geforderten Schädigungsvorsatz - der keineswegs ein erweiterter Vorsatz, sondern essentieller Tatbestandsvorsatz ist- beziehen.

Normen

StGB §146 B2
StGB §146 C2

15 Os 42/92OGH17.12.1992

Dokumentnummer

JJR_19921217_OGH0002_0150OS00042_9200000_007

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