Normen
AngG §7
AngG §27 E1
AngG §27 E3
EGV Maastricht Art48
EG Amsterdam Art39
| 9 ObA 116/91 | OGH | 19.06.1991 |
Veröff: Arb 10950 = RdW 1992,86 = ecolex 1991,800 | ||
| 9 ObA 244/91 | OGH | 18.12.1991 |
nur: Eine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit (insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen) vermag, selbst wenn sie vertraglich vereinbart ist, keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG zu bewirken. (T1) Veröff: Arb 11003 | ||
| 9 ObA 370/93 | OGH | 10.12.1993 |
nur T1 | ||
| 8 ObA 212/95 | OGH | 09.02.1995 |
Vgl; Beisatz: Hier: Teilweise konkurrenzierende Nebentätigkeit. (T2) | ||
| 9 ObA 239/98g | OGH | 25.11.1998 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ohne eine solche vertragliche Verpflichtung ziehen Nebenbeschäftigungen, von denen der Arbeitgeber keine Kenntnis hatte, im allgemeinen für den Arbeitnehmer keine Nachteile aus dem Arbeitsverhältnis nach sich, weil die Ausübung einer solchen Nebenbeschäftigung dem Angestellten grundsätzlich erlaubt ist. (T3) | ||
| 9 ObA 117/01y | OGH | 07.06.2001 |
| 9 ObA 98/04h | OGH | 17.11.2004 |
Beisatz: Allerdings kann im Fall einer dem § 7 AngG nicht zu unterstellenden, aber vertraglich untersagten Tätigkeit der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 1 AngG dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Angestellten konkrete Verstöße gegen seine Treuepflicht zur Last fallen oder er ein Verhalten eingenommen hat, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig macht. Solche Erweiterungen des gesetzlichen Kataloges unzulässiger Nebentätigkeiten unterliegen der Sittenwidrigkeitsschranke des § 879 ABGB, die sich insbesondere aus einer mittelbaren Drittwirkung des Grundrechtes der Erwerbsfreiheit nach Art 6 Abs 1 StGG oder des Freizügigkeitsgrundsatzes des Art 39 EG ergeben könnte. (T4) | ||
| 8 ObA 101/04t | OGH | 28.04.2005 |
| 9 ObA 7/06d | OGH | 25.01.2006 |
Beis wie T4 | ||
| 9 ObA 64/07p | OGH | 25.06.2007 |
nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Ein Verstoß gegen eine solche weitergehende Vereinbarung könnte nur dann eine Entlassung rechtfertigen, wenn darin auch eine Verletzung der Treuepflicht gelegen wäre oder der Angestellte ein Verhalten eingenommen hätte, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig gemacht hätte. (T5) | ||
| 9 ObA 15/10m | OGH | 29.09.2010 |
Auch; nur T1; Beis wie T5 | ||
| 9 ObA 78/12d | OGH | 24.09.2012 |
| 9 ObA 64/13x | OGH | 25.06.2013 |
nur T1; Beis wie T4 nur: Allerdings kann im Fall einer dem § 7 AngG nicht zu unterstellenden, aber vertraglich untersagten Tätigkeit der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 1 AngG dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Angestellten konkrete Verstöße gegen seine Treuepflicht zur Last fallen oder er ein Verhalten eingenommen hat, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig macht. (T6) | ||
| 9 ObA 37/13a | OGH | 24.07.2013 |
Beis wie T4; Beis wie T5 | ||
| 8 ObA 18/18g | OGH | 29.05.2018 |
| 8 ObA 85/21i | OGH | 29.11.2021 |
Vgl; nur T1 | ||
Dokumentnummer
JJR_19910619_OGH0002_009OBA00116_9100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
