Rechtssatz
Das Vorhalten einer - für den Bedrohten nicht als mindergefährliche Schusswaffe erkennbaren - Gaspistole stellt schon im Hinblick auf die Immanenz des angedrohten Übels eine hochgradig intensive Bedrohung dar, deren deliktsspezifische Eignung nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung entfallen könnte, dass die mangelnde Ernsthaftigkeit der Drohgebärde mit der Schusswaffe durch besondere, für den Bedrohten erkennbare Umstände des Einzelfalls indiziert wäre.
| 14 Os 26/88 | OGH | 25.05.1988 |
Beisatz: Hier: Abgabe von Schüssen aus einer Gaspistole. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19870402_OGH0002_0120OS00019_8700000_002
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