Normen
ABGB §1154b
AngG §27 Z5 E5b
| 4 Ob 59/85 | OGH | 03.06.1985 |
Veröff: RdW 1985,350 = ZAS 1987/19 S 164 | ||
| 9 ObA 66/13s | OGH | 27.08.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Unter Krankheit im Sinn der arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsbestimmungen wird jede Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens verstanden, wobei es auf die Notwendigkeit einer Krankenbehandlung nicht ankommt. (T1)<br/>Beisatz: Wenn der Dienstnehmer zwar zur Leistung anderer Dienste als der von ihm vertraglich übernommenen fähig bleibt, ändert dies an seiner Dienstverhinderung nichts. Es kommt nicht darauf an, dass dem Dienstnehmer angesichts seines Befindens eine andere Tätigkeit, zu der er aufgrund seines Dienstvertrags nicht verpflichtet ist, zugemutet werden kann. (T2) | ||
Dokumentnummer
JJR_19850603_OGH0002_0040OB00059_8500000_001
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