OGH 9Os164/84 (RS0089258)

OGH9Os164/8413.2.1985

Rechtssatz

Objektiv sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, das gegen allgemein verbindliche Verhaltensanforderungen verstößt, deren Einhaltung das Recht in der jeweiligen konkreten Situation zur Vermeidung ungewollter Tatbildverwirklichung verlangt, das mithin nicht jenem entspricht, das - bei identischer Tatsituation - ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch gesetzt hätte. Entscheidend ist dabei die objektive Voraussehbarkeit der Tatbildverwirklichung bei Setzung des Verhaltens; diese Voraussehbarkeit bedeutet bei einem Verursachungstatbestand wie jenem der fahrlässigen Körperverletzung nichts anderes als die auf den schädlichen Erfolg bezogene Gefährlichkeit des betreffenden Verhaltens.

Normen

StGB §6 A2

9 Os 164/84OGH13.02.1985

Veröff: SSt 56/12 = ZVR 1985/166 S 344

12 Os 12/88OGH26.05.1988

nur: Objektiv sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, das gegen allgemein verbindliche Verhaltensanforderungen verstößt, deren Einhaltung das Recht in der jeweiligen konkreten Situation zur Vermeidung ungewollter Tatbildverwirklichung verlangt, das mithin nicht jenem entspricht, das - bei identischer Tatsituation - ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch gesetzt hätte. (T1)

13 Os 25/91OGH10.07.1991

Vgl auch; nur T1

13 Os 49/91OGH16.10.1991

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19850213_OGH0002_0090OS00164_8400000_002

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