Rechtssatz
Verwaltungsrechtlich versteht man unter Einvernehmen, daß Entscheidungen nur im Einverständnis mit einem anderen Entscheidungsträger, dh nur mit dessen Zustimmung oder Genehmigung getroffen werden dürfen; zum Unterschied von der kollegialen Willensbildung und dem Vertragsabschluß wird die Maßnahme nach außen hin jedoch nur durch einen Entscheidungsträger gesetzt; es besteht also nur eine Bindung im Innenverhältnis unter den Entscheidungsträgern. Eine solche ist nur unter den obersten Organen der Vollziehung zulässig.
| 1 Ob 35/84 | OGH | 12.12.1984 | 
Veröff: SZ 57/195 = EvBl 1985/87 S 453  | 
| 8 ObA 71/19b | OGH | 24.04.2020 | 
Vgl; Beisatz: Hier: Beendigung des Dienstverhältnisses im Einvernehmen mit dem Dienstgeber iSd § 82 Abs 13 Tiroler LbegG. (T1)  | 
Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0010OB00035_8400000_005
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