OGH 5Ob607/83 (RS0018728)

OGH5Ob607/833.7.1984

Rechtssatz

Die Kosten der Herstellung der Sache bzw des Werkes in den vertragsmäßig bedungenen Zustand sind nach dem dazu erforderlichen Aufwand in jenem Zeitpunkt zu ermitteln, in dem die Verbesserung infolge Verzuges des Verkäufers bzw des Unternehmers nach den Umständen des Einzelfalls frühestens möglich und dem Käufer bzw Besteller auch zumutbar war.

Normen

ABGB §932 V
ABGB §1167

5 Ob 607/83OGH03.07.1984

Dokumentnummer

JJR_19840703_OGH0002_0050OB00607_8300000_001

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