Rechtssatz
Der Berufungswerber (Geschäftsführer einer nunmehr im Konkurs befindlichen GmbH) kann gemäß § 11 BAO zur Haftung für die von ihm verschuldete Abgabenverkürzung (33 Abs 2 lit a FinStrG) herangezogen werden. Darum wird das Erstgericht nach der Feststellung eines wirklichen Einnahmenausfalls (Konkursakt) über die Erteilung einer Weisung (§ 26 Abs 2 FinStrG) auf Entrichtung) der sodann mit Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) geltend zu machenden Abgabenschuld zu beschließen haben (§ 494 StPO).
Normen
BAO §11
BAO §224
FinStrG §26 Abs2
FinStrG §33
StPO §494
| 13 Os 38/11d | OGH | 14.07.2011 |
Vgl; Beisatz: Eine solche ‑ nach dem Gesetz zwingend zu erteilende ‑ Weisung muss den zu entrichtenden Betrag konkretisieren. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19840405_OGH0002_0130OS00192_8300000_001
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