Rechtssatz
Die Verletzung der Offenbarungspflicht (§ 119 Abs 2 BAO) durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen zum Zweck der Abgabenverkürzung ist eine (hier: in Verbindung mit der Vorausgegangenen Vorlage mangelhafter Unterlagen) der vorsätzlichen Herbeiführung des Verkürzungserfolgs durch ein positives Tun gleichwertige Unterlassung und als solche bereits Ausführungshandlung zum Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG.
Normen
FinStrG §13
FinStrG §33 Abs1
StGB §2 B2
| 10 Os 192/82 | OGH | 01.03.1983 |
Veröff: EvBl 1983/177 S 667 = SSt 54/17 |
Dokumentnummer
JJR_19830301_OGH0002_0100OS00192_8200000_002
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