OGH Bkd65/80 (RS0054970)

OGHBkd65/8011.5.1982

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat im Einzelfall selbst zu beurteilen, ob er den ihm von seiner Standesbehörde - dem Kammerausschuß - gemäß § 23 RAO erteilten Aufträgen entsprechen kann oder nicht. Die Nichterfüllung eines Auftrages des Kammerausschusses zieht jedenfalls eine Überprüfung des Verhaltens durch den hierfür zuständigen Disziplinarrat nach sich.

Normen

DSt 1872 §2 E
RAO §23

Bkd 65/80OGH11.05.1982

Veröff: AnwBl 1982,498

12 Bkd 6/96OGH25.11.1996

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19820511_OGH0002_000BKD00065_8000000_001

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