Rechtssatz
Sowohl bei einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte als auch auf
unbestimmte Zeit sind die Parteien berechtigt, für den Beginn des Arbeitsverhältnisses eine vierzehntägige Probezeit zu vereinbaren.
SW: Probearbeitsverhältnis — Probedienstverhältnis — Angestellte — Befristung — unbefristet — Dienstverhältnis auf Probe
Normen
AngG §19 Abs1 I
AngG §19 Abs2 II2
| 8 ObA 124/04z | OGH | 17.02.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Pkt 17 lit a KollV für das Hotel- und Gastgewerbe. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00032_8000000_001
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