OGH 9Os119/78 (RS0097130)

OGH9Os119/7822.8.1978

Rechtssatz

Für den rechtskräftig in den Anklagestand versetzten Beschuldigten bleibt die Zuständigkeit des Schöffengerichts erhalten, auch wenn sein Verfahren (in der Hauptverhandlung) ausgeschieden und die Zuständigkeit des Schöffengerichts für ihn nur gemäß § 56 StPO gegeben war.

Normen

StPO §57 A
StPO §58
StPO §219

9 Os 119/78OGH22.08.1978

Veröff: SSt 49/42 = EvBl 1979/8 S 25 = JBl 1979,331

11 Os 135/79OGH18.12.1979

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Es verstößt nicht gegen das Gesetz, wenn das Gericht, das den Ausscheidungsbeschluß faßte, die ausgeschiedene Strafsache in sinngemäßer Anwendung des § 58 StPO an jenes Gericht abgibt, das für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, zuständig wäre. (T1) Veröff: SSt 50/74 = EvBl 1980/90 S 275 = RZ 1980/40 S 176

13 Nds 45/97OGH18.06.1997

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Bestimmung des § 219 StPO schließt nur die Möglichkeit einer Anfechtung der Zuständigkeit nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand aus. Die Unabänderlichkeit des Gerichtsstandes (perpetuatio fori) hindert das Gericht aber nicht an einer Verfügung im Sinne der §§ 57 Abs 1, 58 StPO. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19780822_OGH0002_0090OS00119_7800000_002

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