Rechtssatz
Zueignung ist die Überführung eines dem Täter anvertrauten Gutes oder des in ihm verkörperten Wertes in das freie Vermögen des Täters oder eines Dritten.
13 Os 40/76 | OGH | 25.05.1976 |
Veröff: EvBl 1977/12 S 24 |
12 Os 6/77 | OGH | 17.02.1977 |
Veröff: ZVR 1978/93 S 151 |
10 Os 22/77 | OGH | 27.04.1977 |
Veröff: ZVR 1978/224 S 253 |
11 Os 93/77 | OGH | 13.09.1977 |
Veröff: SSt 48/66 |
13 Os 118/77 | OGH | 28.09.1977 |
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9 Os 66/82 | OGH | 29.06.1982 |
Beisatz: Die Zueignung muß nicht eine dauernde Willensherrschaft über die Sache begründen; es genügt eine widerrechtliche Verfügung, welche die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, in Frage stellt, ihn also - wie etwa auch bei einem verbrauchenden Gebrauch - der Möglichkeit ihres endgültigen Verlustes preisgibt. (T1) |
11 Os 121/82 | OGH | 20.10.1982 |
Beisatz: Zeitweilige Überführung genügt, wenn es dem Berechtigten geradezu unmöglich gemacht wurde, das Gut zurückzuerlangen. (T2) |
9 Os 129/83 | OGH | 30.08.1983 |
Beis wie T1 nur: Es genügt eine widerrechtliche Verfügung, welche die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, in Frage stellt, ihn also - wie etwa auch bei einem verbrauchenden Gebrauch - der Möglichkeit ihres endgültigen Verlustes preisgibt. (T3) Beisatz: Etwa auch durch Verpfänden oder Verbringen an einen anderen, dem Eigentümer nicht bekannten und auch nicht leicht erweisbaren Ort; andererseits genügt nicht schon jede vertragswidrige Verfügung (oder Unterlassung). (T4) |
11 Os 53/84 | OGH | 02.05.1984 |
Beisatz: Und zwar zu irgendeinem Zeitpunkt nach Begründung seines Gewahrsams, wobei der Zueignungswille in objektiv erkennbarer Weise betätigt werden muß. (T5) Veröff: SSt 55/19 |
9 Os 81/84 | OGH | 28.08.1984 |
Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Andererseits genügt nicht schon jede vertragswidrige Verfügung. (T6) Beis wie T5 nur: Wobei der Zueignungswille in objektiv erkennbarer Weise betätigt werden muß. (T7) Beisatz: Die rechtliche Unwirksamkeit der Verfügung über anvertrautes Gut allein schließt die Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des § 133 StGB noch nicht aus. (T8) Veröff: JBl 1985,247 = ZVR 1986/99 S 243 |
15 Os 105/87 | OGH | 06.11.1987 |
Beisatz: Wodurch es gleichzeitig aus dem wirtschaftlichen Machtbereich des Berechtigten entzogen wird ("wirtschaftlicher Zueignungsbegriff"). (T9) |
13 Os 174/87 | OGH | 21.01.1988 |
Beis wie T1 nur: Es genügt eine widerrechtliche Verfügung, welche die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, in Frage stellt. (T10) |
11 Os 7/88 | OGH | 26.04.1988 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T2; Beis wie T10 |
15 Os 12/01 | OGH | 21.03.2001 |
Auch; Beisatz: Veruntreuung begeht, wer ein ihm anvertrautes Gut sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder diesen dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Ein Vorenthalten allein ist nicht mehr tatbildlich. Ebenso wenig reichen zur Tatbestandsverwirklichung schlichte Vertragsverletzungen und sonstige Treuewidrigkeiten ohne vermögensschädigenden Charakter aus. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19760525_OGH0002_0130OS00040_7600000_001
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