OGH 13Os40/76 (RS0094117)

OGH13Os40/7625.5.1976

Rechtssatz

Zueignung ist die Überführung eines dem Täter anvertrauten Gutes oder des in ihm verkörperten Wertes in das freie Vermögen des Täters oder eines Dritten.

Normen

StGB §133 C

13 Os 40/76OGH25.05.1976

Veröff: EvBl 1977/12 S 24

12 Os 6/77OGH17.02.1977

Veröff: ZVR 1978/93 S 151

10 Os 22/77OGH27.04.1977

Veröff: ZVR 1978/224 S 253

11 Os 93/77OGH13.09.1977

Veröff: SSt 48/66

13 Os 118/77OGH28.09.1977
13 Os 206/77OGH16.02.1978
12 Os 178/80OGH22.01.1981
9 Os 66/82OGH29.06.1982

Beisatz: Die Zueignung muß nicht eine dauernde Willensherrschaft über die Sache begründen; es genügt eine widerrechtliche Verfügung, welche die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, in Frage stellt, ihn also - wie etwa auch bei einem verbrauchenden Gebrauch - der Möglichkeit ihres endgültigen Verlustes preisgibt. (T1)

11 Os 121/82OGH20.10.1982

Beisatz: Zeitweilige Überführung genügt, wenn es dem Berechtigten geradezu unmöglich gemacht wurde, das Gut zurückzuerlangen. (T2)

9 Os 129/83OGH30.08.1983

Beis wie T1 nur: Es genügt eine widerrechtliche Verfügung, welche die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, in Frage stellt, ihn also - wie etwa auch bei einem verbrauchenden Gebrauch - der Möglichkeit ihres endgültigen Verlustes preisgibt. (T3) Beisatz: Etwa auch durch Verpfänden oder Verbringen an einen anderen, dem Eigentümer nicht bekannten und auch nicht leicht erweisbaren Ort; andererseits genügt nicht schon jede vertragswidrige Verfügung (oder Unterlassung). (T4)

11 Os 53/84OGH02.05.1984

Beisatz: Und zwar zu irgendeinem Zeitpunkt nach Begründung seines Gewahrsams, wobei der Zueignungswille in objektiv erkennbarer Weise betätigt werden muß. (T5) Veröff: SSt 55/19

9 Os 40/84OGH08.05.1984

Beis wie T1

12 Os 93/84OGH19.07.1984

Vgl; Beis wie T1

9 Os 81/84OGH28.08.1984

Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Andererseits genügt nicht schon jede vertragswidrige Verfügung. (T6) Beis wie T5 nur: Wobei der Zueignungswille in objektiv erkennbarer Weise betätigt werden muß. (T7) Beisatz: Die rechtliche Unwirksamkeit der Verfügung über anvertrautes Gut allein schließt die Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des § 133 StGB noch nicht aus. (T8) Veröff: JBl 1985,247 = ZVR 1986/99 S 243

9 Os 52/86OGH21.05.1986

Vgl auch; Beis wie T7

11 Os 122/86OGH21.10.1986

Beis wie T1

15 Os 105/87OGH06.11.1987

Beisatz: Wodurch es gleichzeitig aus dem wirtschaftlichen Machtbereich des Berechtigten entzogen wird ("wirtschaftlicher Zueignungsbegriff"). (T9)

13 Os 174/87OGH21.01.1988

Beis wie T1 nur: Es genügt eine widerrechtliche Verfügung, welche die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, in Frage stellt. (T10)

11 Os 7/88OGH26.04.1988

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T2; Beis wie T10

13 Os 123/92OGH14.07.1993

Beis wie T1; Beis wie T7

8 Ob 540/92OGH30.09.1993
8 ObA 249/94OGH15.09.1994

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: § 48 ASGG (T11)

12 Os 124/95OGH09.11.1995
15 Os 12/01OGH21.03.2001

Auch; Beisatz: Veruntreuung begeht, wer ein ihm anvertrautes Gut sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder diesen dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Ein Vorenthalten allein ist nicht mehr tatbildlich. Ebenso wenig reichen zur Tatbestandsverwirklichung schlichte Vertragsverletzungen und sonstige Treuewidrigkeiten ohne vermögensschädigenden Charakter aus. (T12)

11 Os 88/11tOGH14.07.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

Dokumentnummer

JJR_19760525_OGH0002_0130OS00040_7600000_001

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