OGH 1Ob338/75 (RS0010521)

OGH1Ob338/7528.1.1976

Rechtssatz

Das Untersagungsrecht des Grundnachbarn nach § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB ist zufolge der Spezialnormen des WRG bei konsensgemäßem Betrieb einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage ausgeschlossen, wenn der Bescheid der Verwaltungsbehörde die bekämpfte Zuleitung denknotwendigerweise deckt. Der verletzte Eigentümer eines Nachbargrundstückes oder eines Privatgewässers ist daher in diesen Fällen selbst bei unmittelbarer Zuleitung auf die Schadenersatzansprüche nach § 26 WRG beschränkt.

Normen

ABGB §364 Abs2 B1
WRG §12
WRG §26
WRG §32

1 Ob 338/75OGH28.01.1976

EvBl 1977/36 S 97 = JBl 1976,655 = SZ 49/7

1 Ob 12/82OGH05.05.1982

SZ 55/68

1 Ob 27/82OGH30.06.1982

nur: Das Untersagungsrecht des Grundnachbarn nach § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB ist zufolge der Spezialnormen des WRG bei konsensgemäßem Betrieb einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage ausgeschlossen. (T1) Beisatz: Vorbeugender Anspruch auf Unterlassung wegen Bewerbung zur wasserrechtlichen Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Anlage ausgeschlossen ( Hier: Fischzuchtanlage ). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19760128_OGH0002_0010OB00338_7500000_001

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