OGH 1Ob80/74 (RS0062373)

OGH1Ob80/7422.5.1974

Rechtssatz

Ein Kontokorrentverhältnis setzt nicht voraus, daß auf beiden Seiten Forderungen entstehen müssen. Namentlich im Bankverkehr wird ein echtes Kontokorrentverhältnis auch angenommen, wenn ein Bankkredit abgewickelt wird. Das übliche Kontokorrentgeschäft von Banken besteht gerade darin, daß einem Bankkunden in laufender Rechnung ein Kredit unter Beschränkung auf eine Höchstsumme gewährt wird.

Normen

HGB §355

1 Ob 80/74OGH22.05.1974

Veröff: EvBl 1975/7 S 18

3 Ob 518/77OGH04.04.1978

Auch; Beisatz: Spedition - Fracht. (T1)

1 Ob 631/82OGH16.06.1982
6 Ob 530/84OGH29.03.1984

Veröff: SZ 57/66 = NZ 1986,15

8 Ob 578/83OGH29.03.1984

Veröff: HS XIV/XV/27

7 Ob 706/89OGH25.01.1990
6 Ob 326/99fOGH20.01.2000

nur: Ein Kontokorrentverhältnis setzt nicht voraus, daß auf beiden Seiten Forderungen entstehen müssen. (T2)

4 Ob 265/02bOGH17.12.2002

nur: Ein Kontokorrentverhältnis setzt nicht voraus, daß auf beiden Seiten Forderungen entstehen müssen. Namentlich im Bankverkehr wird ein echtes Kontokorrentverhältnis auch angenommen, wenn ein Bankkredit abgewickelt wird. (T3); Veröff: SZ 2002/173

Dokumentnummer

JJR_19740522_OGH0002_0010OB00080_7400000_008

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