OGH 8Ob178/72 (RS0027244)

OGH8Ob178/7212.9.1972

Rechtssatz

Die Vorschriften des § 1307 ABGB gilt auch dann, wenn jemand absichtlich oder sonst schuldhaft den Zustand der Sinnesverwirrung herbeigeführte und in diesem Zustand einen Schaden zufügte (Ehrenzweig, Das Recht der Schuldverhältnisse, § 401 II S 680; Wolff in Klang 2. Auflage zu § 1307 VI 74). Das Verschulden, für das der Schädiger haftet, liegt in der Herbeiführung der Sinnesverwirrung an sich. Daß der im Zustand selbstverschuldeter Sinnesverwirrung herbeigeführte Schaden im einzelnen auch vorhersehen werden konnte, ist nicht erforderlich.

Normen

ABGB §1307

8 Ob 178/72OGH12.09.1972
2 Ob 20/73OGH01.03.1973
7 Ob 49/88OGH23.11.1988

Auch; nur: Daß der im Zustand selbstverschuldeter Sinnesverwirrung herbeigeführte Schaden im einzelnen auch vorhersehen werden konnte, ist nicht erforderlich. (T1) Beisatz: Hier: Voraussehbarkeit der Folgen ist nicht Haftungsvoraussetzung. (T2) Veröff: VersR 1989,827 = ZVR 1991/90 S 238 = RZ 1990/9 S 39 = VersRdSch 1989,282 = SZ 61/259

Dokumentnummer

JJR_19720912_OGH0002_0080OB00178_7200000_001

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