Normen
StGB §3 A1
10 Os 251/71 | OGH | 22.02.1972 |
10 Os 95/72 | OGH | 15.09.1972 |
11 Os 27/87 | OGH | 14.04.1987 |
Vgl auch; Beisatz: "Unmittelbar drohend" ist ein rechtswidriger Angriff erst, sobald die Gefahr des Angriffes und die Notwendigkeit einer abwehrenden Reaktion eindeutig sind (Nowakowski im WK RdZ 15 zu § 3). (T1) |
14 Os 94/89 | OGH | 06.09.1989 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Notwehr ist bereits (aber auch erst) zulässig, wenn das gegnerische Verhalten zwar noch keine Rechtsverletzung darstellt, aber unmittelbar in eine solche umschlagen kann. Ist ein Angriff erst in Zukunft zu erwarten, darf Notwehr noch nicht in Anspruch genommen werden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19720222_OGH0002_0100OS00251_7100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)