OGH 10Os251/71 (RS0088927)

OGH10Os251/7122.2.1972

Rechtssatz

Notwehr setzt einen gegenwärtigen, wenigstens durch drohendes Verhalten konkret begonnenen und nicht erst in Zukunft zu erwartenden Angriff (auf notwehrfähige Güter) voraus.

Normen

StGB §3 A1

10 Os 251/71OGH22.02.1972
10 Os 95/72OGH15.09.1972
11 Os 27/87OGH14.04.1987

Vgl auch; Beisatz: "Unmittelbar drohend" ist ein rechtswidriger Angriff erst, sobald die Gefahr des Angriffes und die Notwendigkeit einer abwehrenden Reaktion eindeutig sind (Nowakowski im WK RdZ 15 zu § 3). (T1)

14 Os 94/89OGH06.09.1989

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Notwehr ist bereits (aber auch erst) zulässig, wenn das gegnerische Verhalten zwar noch keine Rechtsverletzung darstellt, aber unmittelbar in eine solche umschlagen kann. Ist ein Angriff erst in Zukunft zu erwarten, darf Notwehr noch nicht in Anspruch genommen werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19720222_OGH0002_0100OS00251_7100000_001

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