OGH 12Os61/64 (RS0096160)

OGH12Os61/645.6.1964

Rechtssatz

Gemäß dem § 5 StPO ist der Strafrichter bei der Frage der Beurteilung der Strafbarkeit eines Beschuldigten auch gegenüber dem zivilgerichtlichen Verfahren außer Streitsachen selbständig; der Strafrichter kann also zum Beispiel eine wegen Geisteskrankheit voll entmündigte Person für verhandlungsfähig und zurechnungsfähig finden.

Normen

StPO §5 A

12 Os 61/64OGH05.06.1964

Veröff: SSt XXXV/34

Dokumentnummer

JJR_19640605_OGH0002_0120OS00061_6400000_001

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