Normen
ABGB §1120 C
3 Ob 102/54 | OGH | 24.02.1954 |
Veröff: SZ 27/54 |
1 Ob 702/76 | OGH | 06.10.1976 |
3 Ob 511/88 | OGH | 02.03.1988 |
Beisatz: Die Ersatzpflicht des Veräußerers hat nur zur Voraussetzung, daß der Bestandnehmer infolge der Kündigung durch den Erwerber die Bestandsache vor Ablauf der vereinbarten Bestanddauer aufgeben muß. (T1) |
6 Ob 602/93 | OGH | 21.10.1993 |
1 Ob 122/02a | OGH | 11.06.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Macht der Veräußerer von seiner Kündigungsmöglichkeit in zeitlicher Nähe zum Erwerbszeitpunkt keinen Gebrauch, so könnte in Frage gestellt werden, ob der Gesetzeszweck auch eine Jahre später erfolgende Kündigung durch den nunmehrigen Vermieter- aber allenfalls auch durch den Mieter- trägt. Hier erscheint eine längere Zeit- unter Umständen mehrere Jahrzehnte- andauernde Rechtsunsicherheit nicht nur für den Mieter, sondern auch für den Veräußerer (oder dessen Erben) problematisch, der auf unabsehbare Zeit mit Schadenersatzansprüchen im Sinne des §1220 Abs1 zweiter Satz ABGB rechnen müsste. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19540224_OGH0002_0030OB00102_5400000_001
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