Rechtssatz
Unzulässigkeit der Einrede der mangelnden Aktivlegitimation, wenn der tatsächlich Berechtigte der Prozeßführung zugestimmt hat; desgleichen, wenn der Alleinerbe im eigenen Namen klagt, obwohl der Anspruch nicht ihm, sondern der noch nicht eingeantworteten Verlassenschaft zusteht.
3 Ob 547/56 | OGH | 05.12.1956 |
nur: Unzulässigkeit der Einrede der mangelnden Aktivlegitimation, wenn der tatsächlich Berechtigte der Prozeßführung zugestimmt hat. (T1)Beisatz: Zedent - Zessionar. (T2)Veröff: JBl 1957,294 |
3 Ob 20/58 | OGH | 20.02.1958 |
nur T1 |
6 Ob 43/58 | OGH | 26.03.1958 |
nur T1; Beisatz: Dieser Grundsatz schlägt aber dann nicht durch, wenn es sich darum handelt, die Berechtigung und Rechtswirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Erklärung ( z.B. des Rücktrittes vom Vertrag ) nachträglich festzustellen. Eine derartige Erklärung, die nicht vom Vertragspartner des Beklagten stammt, ist ins Leere gegangen. (T3) |
3 Ob 464/59 | OGH | 27.11.1959 |
nur T1 |
2 Ob 367/61 | OGH | 13.10.1961 |
nur: wenn der Alleinerbe im eigenen Namen klagt, obwohl der Anspruchnicht ihm, sondern der noch nicht eingeantworteten Verlassenschaftzusteht. (T4) = ZVR 1962/54 S 43 |
8 Ob 158/66 | OGH | 05.07.1966 |
Ähnlich; nur T4; Veröff: JBl 1966,616 = RZ 1967,14 |
6 Ob 100/68 | OGH | 24.04.1968 |
nur T1 |
6 Ob 240/68 | OGH | 18.09.1968 |
nur TVeröff: MietSlg 20095 |
7 Ob 99/69 | OGH | 02.07.1969 |
Vgl aber; Beisatz: Ob der Zedent berechtigt ist, die abgetretene Forderung mit Zustimmung des Zessionars im eigenen Namen einzuklagen, richtet sich nach den materiell-rechtlichen Beziehungen zwischen diesen beiden Personen. - Mit ausführlicher Darstellung der Literatur und Judikatur. (T5)Veröff: SZ 42/105 = EvBl 1970/147 S 240 = VersR 1971.678 |
6 Ob 212/69 | OGH | 17.09.1969 |
Vgl jedoch; Beisatz: Bei Aufkündigungen genügt die bloße Zustimmung des Berechtigten nicht. (T6)Veröff: MietSlg 21219 = NZ 1970,174 |
5 Ob 190/70 | OGH | 16.09.1970 |
Beis wie T6; nur: Bei Aufkündigungen genügt die bloße Zustimmung des Berechtigten nicht. (T7)Veröff: EvBl 1971/61 S 100 = MietSlg 22164 = SZ 43/157 |
3 Ob 109/74 | OGH | 11.06.1974 |
Vgl aber; nur T4; Beisatz: Fehlen der Aktivlegitimation des im eigenen Namen klagenden Klägers kann nur vorgebracht werden, der Kläger sei mit der Vertretung betraut und ermächtigt gewesen, für den Anspruchsberechtigten eine Klage einzubringen. (T8)Veröff: ImmZ 1975,106 (dort falsch zitiert mit 5 Ob109/74 ) |
5 Ob 865/76 | OGH | 13.12.1976 |
Vgl aber; Beis wie T5; nur: Ob der Zedent berechtigt ist, die abgetretene Forderung mit Zustimmung des Zessionars im eigenen Namen einzuklagen, richtet sich nach den materiell-rechtlichen Beziehungen zwischen diesen beiden Personen. - Mit ausführlicher Darstellung der Literatur und Judikatur. (T9) |
7 Ob 690/84 | OGH | 07.11.1985 |
Vgl aber; Beisatz: Da die Übertragung des bloßen Prozeßführungsrechtes dem österreichischen Recht fremd ist, reicht die Genehmigung der Prozeßführung eines nicht Berechtigten durch den materiell Berechtigten ohne Bestehen irgendwelcher sonstiger materiellrechtlicher Beziehungen zur Begründung der Klagelegitimation nicht aus. (T10) Beis wie T5 |
7 Ob 30/86 | OGH | 04.06.1987 |
Vgl aber; nur T4; Beis wie T5Veröff: VersRdSch 1989,25 |
Dokumentnummer
JJR_19510606_OGH0002_0010OB00331_5100000_001
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