OGH 2Ob318/25 (RS0025602)

OGH2Ob318/2522.4.1925

Rechtssatz

Wenn die verwendete Sache (gleichgültig, ob vertretbar oder nicht vertretbar) verbraucht wurde, so besteht nach § 1041 ABGB kein Anspruch auf Naturalersatz, sondern bei gutem Glauben des Verbrauchenden nur auf Ersatz desjenigen Wertes, den die Sache für ihn hatte.

Normen

ABGB §1041 A6

2 Ob 318/25OGH22.04.1925

Veröff: SZ 7/150

6 Ob 166/15bOGH21.12.2015

Vgl; Beisatz: Die Rückgabe einer gleichen (vertretbaren) Sache wird zumindest dann nicht geschuldet, wenn dies untunlich wäre und den Bereicherungsschuldner stärker belasten würde als Geldersatz. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19250422_OGH0002_0020OB00318_2500000_001

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