55. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung – BMFWF)
Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2025, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung der Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung, die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist, oder die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.
(2) Bedienstete anderer Ressorts, ausgegliederter Rechtsträger oder Personen, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze teilnehmen.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. Mit der Grundausbildung sollen den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, methodische und soziale Fähigkeiten und deren praktische Anwendung für den vorgesehenen Aufgabenbereich vermittelt werden.
Organisation der Grundausbildung
§ 3. (1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die Organisation der Grundausbildung zuständig.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Dienstbehörde (Personalstelle) des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten zu bestellen. Für die Zentralstelle übernimmt diese Aufgaben die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bzw. eine von dieser oder diesem beauftragte Bedienstete oder ein beauftragter Bediensteter. Bei Dienststellen kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bei Bedarf eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten bestellen.
(3) Die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbildungsbeauftragte der Dienstbehörde (Personalstelle) unterstützt die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten bei der Erstellung der Ausbildungspläne gemäß § 8 der vorliegenden Grundausbildungsverordnung. Sie führen gemeinsam mit der oder dem Auszubildenden ein Ausbildungsgespräch über den Aufbau und Ablauf der Grundausbildung.
(4) Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind fachlich qualifizierte Personen heranzuziehen. Für die ressortintern durchzuführenden Ausbildungsfächer werden diese von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter bestellt. Vortragende, die im Rahmen der Basislehrgänge an der Verwaltungsakademie des Bundes tätig sind, werden von der Verwaltungsakademie des Bundes bestellt.
(5) Die Organisation und Durchführung von einzelnen Ausbildungsabschnitten der Grundausbildung kann an Dienstbehörden (Personalstellen) des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.
Aufbau der Grundausbildung
§ 4. (1) Die Grundausbildung besteht aus
- 1. einer Erstorientierung
- 2. einer theoretischen Ausbildung sowie
- 3. einer praktischen Verwendung bestehend aus der Verwendung am Stammarbeitsplatz und gegebenenfalls einer Jobrotation.
- (2) Die Grundausbildung erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.
Erstorientierung
§ 5. (1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und erfolgt im Rahmen eines strukturierten Onboarding-Prozesses. Sie umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Einarbeitung umfasst insbesondere:
- 1. die Unterweisung durch die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen und die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,
- 2. die Einschulung in die Nutzung des ELAK bzw. fachspezifischer IT-Anwendungen im nachgeordneten Bereich und
- 3. Informationen zu den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht sowie Gleichstellung und Diversität, sowie E-Learnings zur Vermittlung von Basiswissen zu ausgewählten Themenfeldern wie Gleichbehandlung, Ethik im öffentlichen Dienst sowie Datenschutz und Informationssicherheit gemäß der Anlage.
(2) Die Erstorientierung hat der theoretischen Ausbildung sowie der Jobrotation voranzugehen und erfolgt innerhalb der ersten sechs Monate durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz.
Theoretische Ausbildung
§ 6. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
- 1. den für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebenen Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes sowie
- 2. ressortspezifische Ausbildungsfächer.
(2) Für Psychologinnen und Psychologen bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei den psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind an Stelle einzelner ressortspezifischer Ausbildungsfächer fachspezifische Ausbildungsinhalte vorgesehen.
(3) Die Dauer und Inhalte der einzelnen Ausbildungsfächer der theoretischen Ausbildung sind in der Anlage geregelt.
(4) Die Ausbildungsfächer können in allen zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung (z. B. Präsenzkurse, E-Learning, Selbststudium, in einer sonstigen geeigneten Ausbildungsform oder eine Kombination dieser Ausbildungsformen) zur Steigerung der Qualifikation organisiert werden.
(5) Sofern die Ablegung des Basislehrgangs an der Verwaltungsakademie des Bundes vorgesehen ist, haben die Auszubildenden die Nachweise über die Ablegung der Prüfungen der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
(6) Die Dienstbehörden (Personalstellen) können Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch zu Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.
Praktische Verwendung
§ 7. (1) Die praktische Verwendung hat
- 1. über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der Auszubildenden oder des Auszubildenden und
- 2. für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A und v 1 über einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen mindestens einmal und höchstens zweimal in einer anderen Organisationseinheit oder einer anderen Dienststelle im Ressortbereich des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zur Ausbildung (Jobrotation)
zu erfolgen.
(2) Die Jobrotation ist möglichst nach Abschluss der theoretischen Ausbildung innerhalb der Frist nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a sublit. aa VBG bzw. innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 zu absolvieren.
(3) Eine Zuteilung zu einem anderen Ressort oder eine Entsendung zu einer externen Einrichtung kann abweichend von § 7 Abs. 1 Z 2 dann erfolgen, wenn im Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein enger Bezug zu den Tätigkeiten in der externen Einrichtung besteht und die Jobrotation einen weitreichenden Nutzen für die weitere Verwendung der Auszubildenden oder des Auszubildenden erwarten lässt. Die entsprechende Beurteilung obliegt nach Befassung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle).
(4) Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter von einer niedrigeren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1 überstellt und wurde die Frist nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG bzw. die Ausbildungsphase gemäß § 138 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 bereits abgeschlossen, besteht keine Verpflichtung eine Jobrotation im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1 zu absolvieren.
(5) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der oder des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG).
(6) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B und v2 auf begründeten Antrag nach Befassung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten die Teilnahme an einer Jobrotation gewähren, sofern diese für die Verwendung am Arbeitsplatz nützlich ist.
Ausbildungsplan
§ 8. (1) Die unmittelbare Vorgesetzte oder der unmittelbare Vorgesetzte hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen drei Monaten einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Die persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden oder des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Der Ausbildungsplan ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu übermitteln.
(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
- 1. eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes,
- 2. der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes, sofern dies im jeweiligen Curriculum der Anlage vorgesehen ist,
- 3. die ressortspezifischen Ausbildungsfächer,
- 4. gegebenenfalls die anzurechnenden Ausbildungsfächer sowie die Begründung hierfür,
- 5. der Rotationsarbeitsplatz einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes der Zuteilung auf diesen, sofern § 7 eine Jobrotation vorsieht.
(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gemäß § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG bzw. gemäß § 138 BDG 1979 vorgesehenen Fristen möglich ist.
(4) Durch die nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans gilt die oder der Auszubildende als zur Grundausbildung zugewiesen.
(5) Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) einer Auszubildenden oder eines Auszubildenden ist von der Ausbildungsbeauftragten oder dem Ausbildungsbeauftragten eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans (z. B. Verschiebung von Ausbildungsfächern) vorzunehmen.
Anrechnung
§ 9. (1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen der §§ 30 BDG 1979 und 67 VBG anderweitige Ausbildungen, sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist.
(2) Die Anrechnung von einzelnen Teilen der von der Verwaltungsakademie des Bundes organisierten Basislehrgängen ist nicht möglich. Es können nur komplette Basislehrgänge angerechnet werden.
(3) Anrechnungen sind im Zeugnis mit dem Vermerk „angerechnet“ festzuhalten.
Prüfungsordnung
§ 10. (1) Die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind, sofern dies in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, durch Ablegung einer Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die in den gemäß § 6 festgelegten Ausbildungsfächern der theoretischen Ausbildung gemäß der Anlage abzulegen sind. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.
(3) Die Teilprüfungen sind als mündliche oder schriftliche Prüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst sowie in elektronischer Form abgehalten werden. Die Prüfungsmodalitäten der ressortspezifischen bzw. fachspezifischen Ausbildungsfächer werden durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter festgelegt. Die Prüfungsmodalitäten der Basislehrgänge der Verwaltungsakademie des Bundes werden von dieser festgelegt.
(4) Mündliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters über einen internetbasierten Kommunikationsdienst mit Sichtkontakt abgehalten werden.
(5) Schriftliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters abweichend von Abs. 3 auch vor einer Aufsichtsperson an einer Dienststelle abgelegt werden. Die Aufsichtsperson hat in diesem Fall die schriftliche Prüfungsarbeit der Einzelprüferin oder dem Einzelprüfer umgehend zu übermitteln.
(6) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung sind angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
(7) Über den Verlauf einer Teilprüfung ist von der Einzelprüferin oder vom Einzelprüfer nachweislich festzuhalten, ob die Teilprüfung als „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
(8) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat unter Vorsitz der oder des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder deren bzw. dessen Stellvertretung und zwei Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern stattzufinden. Die Dienstbehörde (Personalstelle) hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.
Prüfungskommission
§ 11. (1) Im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung ist gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 eine Dienstprüfungskommission einzurichten. Die Dienstprüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertretung und allen Einzelprüferinnen und Einzelprüfern.
(2) Als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich qualifiziert und als Vortragende tätig sind.
(3) Personen, die im Rahmen der Basislehrgänge der Verwaltungsakademie des Bundes als Einzelprüferinnen und Einzelprüfer tätig sind, werden von der Verwaltungsakademie des Bundes bestellt.
(4) Den Vorsitz der Dienstprüfungskommission führt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.
Zeugnis
§ 12. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden der Dienst-prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen, die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie eine allfällige Jobrotation und sonstige zur Grundausbildung zählende Ausbildungsteile anzuführen.
(2) Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Bediensteten auszuhändigen; eine Kopie ist im Personalakt abzulegen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Zugleich treten die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung – BMBWF), BGBl. II Nr. 97/2023, für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung, BGBl. II Nr. 258/1999, außer Kraft.
(2) Auf Bedienstete, die die Grundausbildung zum 1. Jänner 2026 bereits begonnen haben, ist diese Verordnung anzuwenden. Bis dahin erbrachte Ausbildungsinhalte bzw. Ausbildungsteile sind anzurechnen.
Anlage: Inhalte sowie Dauer und Gesamtstunden der Erstorientierung und der theoretischen Ausbildung
Anlage 1
Holzleitner
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