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BGBl II 183/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

183. Verordnung: Intelligente-Messgeräte-Anforderungsverordnung 2026

183. Verordnung des Vorstands der E-Control über Anforderungen an intelligente Messgeräte (Intelligente-Messgeräte-Anforderungsverordnung 2026 – IMA-V 2026)

Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/2025, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, denen intelligente Messgeräte gemäß § 6 Abs. 1 Z 73 ElWG zu entsprechen haben und gemäß § 138 ElWG bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen sind.

Anwendungsbereich

§ 2. Die Anforderungen gemäß § 3 betreffen jene intelligenten Messgeräte gemäß § 49 ElWG, mit denen Endkunden auszustatten sind.

Anforderungen an intelligente Messgeräte

§ 3. Intelligente Messgeräte gemäß § 6 Abs. 1 Z 73 ElWG müssen folgenden Mindestfunktionsanforderungen entsprechen:

  1. 1. Die intelligenten Messgeräte haben über eine bidirektionale Kommunikationsanbindung zu verfügen, um die Daten gemäß Z 2, 3, 5, 8, 14, 15 und 17 auszulesen und zu übertragen sowie die Daten gemäß Z 11, 12, 13 und 18 von und an das intelligente Messgerät zu übertragen.
  2. 2. Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass eine Messung und Speicherung von Wirkenergiewerten als Zählerstände in einem Intervall von 15 Minuten (Viertelstundenwirkenergiewerte) möglich ist. Die Messung erfolgt getrennt für Bezug und Einspeisung. Die intelligenten Messgeräte haben einen kalendermonatlichen gesamten Bezugs- und Einspeisezählerstand von Wirkenergie sowie maximale kalendermonatliche Wirkleistungsmittelwerte des 15 Minuten-Intervalls je Richtung zu messen und zu speichern.
  3. 3. Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass eine Messung und Speicherung von Blindenergiewerten als Zählerstände in einem Intervall von 15 Minuten (Viertelstundenblindenergiewerte) erfolgt. Die Messung erfolgt getrennt für Bezug und Einspeisung. Die intelligenten Messgeräte haben einen kalendermonatlichen gesamten Bezugs- und Einspeisezählerstand von Blindenergie je Richtung zu messen und zu speichern.
  4. 4. Intelligente Messgeräte, die Drehstromzähler sind (3-Phasen-Messung), sind so auszuführen, dass eine momentane vektorielle Phasensaldierung der momentanen Leistung über die drei Phasen erfolgt.
  5. 5. Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass sie die Speicherung des zum erfassten Zählerstand und maximalen kalendermonatlichen Wirkleistungsmittelwert gehörenden Zeitstempels und des entsprechenden Datums ermöglichen.
  6. 6. Die intelligenten Messgeräte müssen in der Lage sein, alle in Z 2 und 3 angeführten Daten mindestens für die letzten 60 Tage im Gerät selbst zu speichern. Der maximale kalendermonatliche Wirkleistungsmittelwert im 15-Minuten-Intervall und der monatliche Zählerstand für Wirk- und Blindenergie ist für einen Zeitraum von 15 Monaten im Gerät selbst zu speichern. Die Geräte müssen weiters gewährleisten, dass im Falle eines Ausfalls der Versorgungsspannung alle Daten so lange erhalten bleiben, dass eine lückenlose Rekonstruktion möglich ist.
  7. 7. Die intelligenten Messgeräte haben die Möglichkeit zu bieten, über die Kommunikationsschnittstelle gemäß Z 1 mindestens einmal täglich alle bis Mitternacht des jeweiligen Kalendertages gemäß Z 2 erfassten Zählerstände der Viertelstundenwirkenergiewerte bis spätestens 12:00 Uhr des darauffolgenden Kalendertages an den Netzbetreiber auszugeben. Die intelligenten Messgeräte haben die Möglichkeit zu bieten, über die Kommunikationsschnittstelle gemäß Z 1 mindestens einmal monatlich alle gemäß Z 3 erfassten Zählerstände der Viertelstundenblindenergiewerte spätestens bis 10. des Folgemonats an den Netzbetreiber auszugeben. Um die Datenmenge zu reduzieren, ist ein gemeinsamer Datenversand mit den Zählerständen der Wirkenergie anzustreben. Die intelligenten Messgeräte haben weiters die Möglichkeit zu bieten, die Zählerstände der kalendermonatlichen gesamten Bezugs- und Einspeiseenergiewerte von Wirkenergie und Blindenergie sowie maximale kalendermonatliche Wirkleistungsmittelwerte des 15 Minuten-Intervalls je Richtung zumindest einmal monatlich auszulesen.
  8. 8. Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass je Phase minimale und maximale Spannungswerte sowie Durchschnittswerte für Spannung und Strom für einstellbare Zeitintervalle erfasst und gespeichert werden und diese Daten zumindest einmal in der Woche über die Kommunikationsschnittstelle an den Netzbetreiber übertragen werden können. Die Messintervalle müssen aus der Ferne parametrierbar sein und zumindest auf 10 Minuten oder 15 Minuten eingestellt werden können. Diese Daten sind für zumindest 10 Tage im Gerät selbst zu speichern.
  9. 9. Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass sie über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle (Kundenschnittstelle) die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten nicht-validierten Fast-Echtzeit-Daten ausgeben können. Diese Fast-Echtzeit-Daten sind in einem Zeitintervall von einer Sekunde zu erfassen und auszugeben. Über die Kundenschnittstelle müssen die Daten mit dem Zeitstempel ausgeben werden können. Die Kundenschnittstelle muss eine Spannungsversorgung für die Datenauslesung und -übermittlung an den Empfänger bereitstellen. Die Kundenschnittstelle ist mit einer physikalischen Schnittstelle nach internationalem Standard auszuführen.
  10. 10. Die intelligenten Messgeräte sowie ihre Kommunikation gemäß Z 7 und 9 sind nach anerkanntem Stand der Technik abzusichern und zu verschlüsseln, um Unberechtigten den Zugriff nicht zu ermöglichen. Die Kommunikation, auch zu externen Geräten gemäß Z 9, ist nach dem Stand der Technik mit einem individuellen Schlüssel zu verschlüsseln.
  11. 11. Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass die Möglichkeit besteht, die Kundenanlage von der Ferne abzuschalten und aus der Ferne für die Wiedereinschaltung durch den Kunden freizugeben. Die mögliche Anzahl der auszuführenden Schaltzyklen (Ein- und Ausschalten) muss mindestens 10 000 betragen. Weiters sind die intelligenten Messgeräte dahingehend auszustatten, dass eine Last- und Einspeiseunterbrechung mittels aus der Ferne entsprechend konfigurierbarer Schalttabelle möglich ist. In diesem Fall erfolgt die Ein-/Ausschaltung der Anlage automatisiert ohne Mitwirkung des Kunden bei der Wiedereinschaltung. Von diesen Vorgaben ausgenommen sind intelligente Messgeräte an Zählpunkten mit (halb)indirekter (Wandler-)Messung.
  12. 12. Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass die Möglichkeit besteht, von der Ferne den maximalen Bezug und die maximale Einspeisung an momentaner elektrischer Wirkleistung am intelligenten Messgerät über alle Phasen der Kundenanlage zu begrenzen. Die maximalen Werte für den Bezug und die Einspeisung sind aus der Ferne konfigurierbar und sind einzeln je Richtung festzulegen. Bei der ununterbrochenen Überschreitung der maximalen Bezugs- oder Einspeisungswerte innerhalb eines Zeitintervalls von 15 Minuten erfolgt die Ausschaltung der Anlage. Die Wiedereinschaltung erfolgt durch den Kunden. Von diesen Vorgaben ausgenommen sind intelligente Messgeräte an Zählpunkten mit (halb)indirekter (Wandler-)Messung.
  13. 13. Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass sie über eine unidirektionale Steuerschnittstelle an externe Geräte innerhalb der Anlage des Endkunden mittels Signal (insbesondere Wirkleistungsvorgabe) einen Befehl zur Ein-/Ausschaltung geben können. Der Signalversand erfolgt über mindestens zwei potentialfreie Kontakte für externe Lastschaltung, die mit Kalenderzeitfunktionen ausgestattet sind. Die Steuerung erfolgt über eine Schalttabelle, wobei der Schalttabellenzustand über Schaltbefehle übersteuerbar ist.
  14. 14. Im Falle eines berechtigten Widerspruchs gemäß § 54 Abs. 2 ElWG ist das Messgerät derart zu konfigurieren, dass keine Zählerstände der Viertelstunden- und Tageswirkenergiewerte gemäß Z 2 und 15, keine Zählerstände der Viertelstunden- und Tagesblindenergiewerte gemäß Z 3 und 15 und keine Stromwerte gemäß Z 8 gespeichert werden. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes muss jedenfalls möglich sein. Der maximale kalendermonatliche Wirkleistungsmittelwert im 15-Minuten-Intervall und der monatliche Zählerstand für Wirk- und Blindenergie müssen erfasst, ausgelesen und übermittelt werden können und sind für einen Zeitraum von 15 Monaten im Gerät selbst zu speichern. Jene intelligenten Messgeräte, die nicht bei Haushaltskunden installiert sind, sind von diesen Anforderungen ausgenommen.
  15. 15. Soweit der Netzbetreiber zulässigerweise von der Möglichkeit zur Übermittlung von Tageszählerständen von Wirk- und Blindenergie gemäß § 54 Abs. 3 ElWG Gebrauch macht, sind die intelligenten Messgeräte dahingehend auszustatten, dass zusätzlich eine Erfassung, Speicherung, Auslesung und Übermittlung von Tageszählerständen möglich ist. Die intelligenten Messgeräte haben die Möglichkeit zu bieten, über die Kommunikationsschnittstelle gemäß Z 1 mindestens einmal täglich den bis Mitternacht des jeweiligen Kalendertages erfassten Tageszählerstände bis spätestens 12:00 Uhr des darauffolgenden Kalendertages an den Netzbetreiber auszugeben. Die intelligenten Messgeräte müssen in der Lage sein, diese Tageszählerstände von Wirk- und Blindenergie mindestens für die letzten 60 Tage im Gerät selbst zu speichern.
  16. 16. Die intelligenten Messgeräte sind mit einer internen Uhr sowie einer Kalenderfunktion auszustatten. Zudem haben die Messgeräte die Möglichkeit zu bieten, eine Fernsynchronisation der internen Uhr und Kalenderfunktion durchzuführen.
  17. 17. Die intelligenten Messgeräte haben Status- bzw. Fehler- und Zugriffsvorgänge zu protokollieren. Zudem sind die Geräte mit analoger und digitaler Manipulationserkennung auszustatten. Der Datenversand erfolgt anlassbezogen über die Kommunikationsverbindung gemäß Z 1.
  18. 18. Die Möglichkeit eines Softwareupdates aus der Ferne ist unter Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften vorzusehen. Die Softwareupdates der Kommunikationsanbindungen gemäß Z 1 und 9 sind jedenfalls vorzusehen.
  19. 19. Die intelligenten Messgeräte haben den maß- und eichgesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen. Die Energieeffizienz der intelligenten Messgeräte hat dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu entsprechen.
  20. 20. Wenn gemäß § 50 Abs. 4 ElWG auf Wunsch des Endkunden die Sichtanzeige (Display) des intelligenten Messgeräts freigegeben wird, müssen die in der Anlage 2 angeführten Werte mit Kennung angezeigt werden.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 2026 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011 – IMA-VO 2011, BGBl. II Nr. 339/2011, außer Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 5. (1) Intelligente Messgeräte, deren Vergabe nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, haben den Vorgaben dieser Verordnung zu entsprechen. Spätestens ab 1.Jänner 2037 haben 70% aller intelligenten Messgeräte eines Netzbetreibers und spätestens ab 1. Jänner 2040 haben alle intelligenten Messgeräte eines Netzbetreibers den Vorgaben dieser Verordnung zu entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben jene intelligenten Messgeräte, deren Vergabe vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurde, den Anforderungen der Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011, BGBl. II Nr. 339/2011, weiterhin zu entsprechen.

(2) § 3 Z 14 ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf intelligente Messgeräte anzuwenden.

Anlage 1 (Kundenschnittstelle)

Mindestumfang an auszugebenden Datensätzen

Sekundenwert

(ungeeicht)

Zählernummer

x

Clock 

x

Höchster 15-Minuten-Leistungswert des Monats - Bezug +P

x

Höchster 15-Minuten-Leistungswert des Monats - Lieferung -P 

x

Wirkleistung Bezug +P 

x

Wirkleistung Einspeisung -P

x

Blindleistung Bezug +Q

x

Blindleistung Einspeisung -Q

x

Wirkenergie Bezug A+

x

Wirkenergie Einspeisung A-

x

Blindenergie Bezug R+

x

Blindenergie Einspeisung R-

x

Spannung L1 

x

Spannung L2 

x

Spannung L3 

x

Strom L1 

x

Strom L2 

x

Strom L3

x

Kontaktstatus Relay 1 (0 oder 1) 

x

Kontaktstatus Relay 2 (0 oder 1) 

x

Es kommt das Verbraucher-Zählpfeilsystem zur Anwendung

+

Bezugsrichtung

Netz an Endkunde

-

Einspeiserichtung

Endkunde an Netz

P

Wirkleistung

 

Q

Blindleistung

 

A

Zählerstand Wirkenergie (Active Energy)

 

R

Zählerstand Blindenergie (Reactive Energy)

 

L1, L2, L3

Außenleiter (Phasen des Drehstromsystems)

 
     

Anlage 2 (Sichtanzeige, Display)

 

Lastprofil (geeicht)

Messung in Zeitintervallen

15-Minuten

Tageswerte

Monatswerte

Zählernummer

   

Status

x

x

 

Clock 

x

x

x

Höchster 15-Minuten-Leistungsmittelwert des Monats - Bezug P+

  

x

Höchster 15-Minuten-Leistungsmittelwert des Monats - Einspeisung P- 

  

x

Wirkenergie Bezug A+

x

x

x

Wirkenergie Einspeisung A-

x

x

x

Blindenergie Bezug R+ 

x

x

x

Blindenergie Einspeisung R-

x

x

x

    

Es kommt das Verbraucher-Zählpfeilsystem zur Anwendung

 

+

Bezugsrichtung

Netz an Endkunde

-

Einspeiserichtung

Endkunde an Netz

P

Wirkleistung

 

Q

Blindleistung

 

A

Zählerstand Wirkenergie (Active Energy)

 

R

Zählerstand Blindenergie (Reactive Energy)

 
     

Haber     Strebl

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