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BGBl II 177/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

177. Verordnung: END-VO 2012 – Novelle 2026

177. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die NetzdienstleistungsVO Strom 2012 geändert wird (END-VO 2012 – Novelle 2026)

Auf Grund des § 108 Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 91/2025, wird verordnet:

Die NetzdienstleistungsVO Strom 2012, BGBl. II Nr. 477/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 394/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

  1. „6a. „Umspannwerk“, alle Umspannungen von Höchst- und Hoch- zu Mittelspannung, über die Netzbenutzer versorgt werden;“

2. In § 8 wird das Wort „Norm“ durch den Ausdruck „OVE“ ersetzt.

3. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Verteilernetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde den gemäß § 8 vorgegebenen Standard jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr in geeigneter Weise nachzuweisen und bei Abweichungen vorgenommene Maßnahmen zu melden. Die Messungen folgender Parameter gemäß OVE EN 50160 sind vom Verteilernetzbetreiber ganzjährig, flächendeckend und dauerhaft in Netzabschnitten, über die Netzbenutzer versorgt werden, in folgendem Modus durchzuführen, wobei die Übermittlung der Daten von allen Messstellen mit allen 10-Minuten-Werten mit definierten Protokollen an die Regulierungsbehörde über eine von der Regulierungsbehörde vorgegebene Plattform zu erfolgen hat. Es haben Messungen von Spannungshöhe, Spannungseinbrüchen- und -erhöhungen sowie -unterbrechungen, Langzeitflickerstärke, Oberschwingungsspannungen mit ungerader Ordnungszahl bis zur 25. Ordnung, Gesamtoberschwingungsgehalt der Spannung und deren Unsymmetrie zu erfolgen.

  1. 1. Der Verteilernetzbetreiber, der ein Mittelspannungsnetz betreibt und über 10 000 oder mehr Bezugszählpunkte verfügt, hat im Mittelspannungsnetz mindestens eine Messung durchzuführen.
  2. 2. Der Verteilernetzbetreiber hat in allen seinen Umspannwerken eine Messung durchzuführen.
  3. 3. Der Verteilernetzbetreiber, der ein Mittelspannungsnetz betreibt und über 10 000 oder mehr Bezugszählpunkte verfügt, hat in jenen Mittelspannungsabzweigen Messungen durchzuführen, in denen sich die Kurzschlussleistung in normalem Betriebszustand über die Länge des Abzweiges auf unter 20% der Kurzschlussleistung im Umspannwerk reduziert. Die Messstelle hat sich im Netzabschnitt mit geringerer Kurzschlussleistung zu befinden. Die Berechnung der Kurzschlussleistung ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln.
  4. 4. Der Verteilernetzbetreiber hat, soweit er über 10 000 oder mehr Bezugszählpunkte verfügt, in der Niederspannung Messungen für 0,02% seiner Bezugszählpunkte durchzuführen. Die Verteilung der Messstellen hat repräsentativ und gleichmäßig zu erfolgen.
  5. 5. Soweit der Verteilernetzbetreiber weitere Messungen von Spannungsqualitätsparametern an definierten Punkten bei ausgewählten Netzanschlusspunkten durchführt, sind diese Ergebnisse ebenfalls der Regulierungsbehörde zu übermitteln.“

4. § 15 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 1 Z 6a, § 8, § 14 Abs. 3, mit Ausnahme der Z 4, sowie § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. § 14 Abs. 3 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“

5. § 16 lautet:

§ 16. Der Nachweis des gemäß § 8 vorgegebenen Standards für das Kalenderjahr 2026 hat bis zum 31. März 2027 in der in § 14 Abs. 3, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 394/2023, vorgegebenen Weise zu erfolgen.“

Haber     Strebl

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