156. Verordnung des Vorstands der E-Control über den Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz (Verteilernetzentwicklungsplanverordnung – VNEP-V)
Aufgrund des § 119 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/2025, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Regelungsgegenstand
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Anzeige und Aufforderung zur Abänderung
§ 4. Aufbau des Verteilernetzentwicklungsplans
2. Hauptstück
Inhaltliche Vorgaben zum Verteilernetzentwicklungsplan
1. Abschnitt
Ausgangssituation
§ 5. Allgemeines
§ 6. Darstellung des Versorgungsgebiets
§ 7. Darstellung des Verteilernetzes
§ 8. Bestand an Stromerzeugungsanlagen
§ 9. Bestand an Elektrizitätsspeicheranlagen
§ 10. Bestand an anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen
§ 11. Darstellung der Entwicklung der Netzanschlusskapazitäten
§ 12. Möglichkeiten zur Fernüberwachung und -steuerung
§ 13. Alternative Darstellung auf der gemeinsamen Internetplattform
2. Abschnitt
Planungsannahmen, Planungsgrundsätze und -methoden
§ 14. Darstellung der Planungsannahmen
§ 15. Darstellung der Planungsgrundsätze und -methoden
3. Abschnitt
Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen
§ 16. Allgemeiner Inhalt
§ 17. Netzentwicklungsprojekt
§ 18. Netzentwicklungsprogramm
§ 19. Weitere und längerfristige Planungsüberlegungen
4. Abschnitt
Flexibilität
§ 20. Maßnahmen zur Flexibilitätsbeschaffung
§ 21. Darstellung der beschafften und zu beschaffenden Flexibilität
§ 22. Flexibler Netzzugang
5. Abschnitt
Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen
§ 23. Geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb
6. Abschnitt
§ 24. Stellungnahmen
7. Abschnitt
Mehrkostenfaktor für die Verkabelung von 110-kV-Freileitungsprojekten
§ 25. Methode zur Ermittlung des Mehrkostenfaktors
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 26. Verweise
§ 27. Inkrafttreten
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. Diese Verordnung
- 1. konkretisiert das Anzeigeverfahren nach § 119 ElWG bei der Regulierungsbehörde,
- 2. konkretisiert die in § 118 Abs. 3 ElWG enthaltenen Angaben für den Verteilernetzentwicklungsplan, sofern erforderlich differenziert nach Netzebenen,
- 3. gibt ein einheitliches Format für die Einreichung und Darstellung des Verteilernetzentwicklungsplans vor und
- 4. legt eine Methode zur Bestimmung des Mehrkostenfaktors für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln fest.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Elektrizitätsspeicheranlage“: eine Energiespeicheranlage im Elektrizitätsnetz, in welcher elektrische Energie zum ausschließlichen Zweck der Wiedereinspeisung in das Elektrizitätsnetz vorübergehend gespeichert werden kann und bei der eine anderweitige Nutzung der gespeicherten Energie technisch nicht möglich ist,
- 2. „Flexibilitätsbeschaffung“: die Nutzbarmachung der Flexibilität eines Netzbenutzers oder mehrerer Netzbenutzer für den Netzbetreiber auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung,
- 3. „nachgelagertes Verteilernetz“: ist jedes direkt über Verbindungsleitungen oder indirekt über Transformatoren oder andere Netze an ein unterlagertes Netz angeschlossene Netz mit Ausnahme des Übertragungsnetzes. Ein Netz, welches sowohl unter- als auch nachgelagert ist, gilt als unterlagertes Netz;
- 4. „Netzentwicklungsmaßnahme“: eine Maßnahme zur Errichtung, zum Ausbau oder zur Optimierung wesentlicher Verteilernetzinfrastruktur,
- 5. „Netzentwicklungsprogramm“: die Zusammenfassung gleichartiger oder artverwandter Netzentwicklungsmaßnahmen auf den Netzebenen 5 bis 7,
- 6. „Netzentwicklungsprojekt“: eine Netzentwicklungsmaßnahme auf den Netzebenen 1 bis 4
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 ElWG.
Anzeige und Aufforderung zur Abänderung
§ 3. (1) Der gemäß § 119 ElWG anzuzeigende Verteilernetzentwicklungsplan ist samt etwaiger Beilagen in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.
(2) Etwaige Beilagen sind als getrennte Anhänge einzubringen.
(3) Hat die Regulierungsbehörde ein Verfahren zu einem Verteilernetzentwicklungsplan nach § 119 Abs. 3 ElWG eingeleitet, sind die wesentlichen Inhalte der Verfahrenseinleitung umgehend auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG, an derselben Stelle zu veröffentlichen, an der bereits der betroffene Verteilernetzentwicklungsplan veröffentlicht wurde. Im Falle einer Einstellung des Verfahrens sind auch die wesentlichen Inhalte der Einstellung zu veröffentlichen. Wurde das Verfahren durch bescheidmäßige Aufforderung zur Abänderung erledigt, ist der von der Regulierungsbehörde auf ihrer Website veröffentlichte Bescheid an derselben Stelle, an der der betroffene Verteilernetzentwicklungsplan veröffentlicht wurde, zu verlinken.
Aufbau des Verteilernetzentwicklungsplans
§ 4. (1) Der Verteilernetzentwicklungsplan ist in folgende Kapitel in nachstehender Reihenfolge zu gliedern:
- 1. Ausgangssituation,
- 2. Planungsannahmen,
- 3. Planungsgrundsätze und -methoden,
- 4. Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen,
- 5. Flexibilität,
- 6. Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen und
- 7. Stellungnahmen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Kapitel haben die jeweils im entsprechenden Abschnitt des zweiten Hauptstücks festgelegten Informationen zu enthalten. Diese Informationen sind zu veröffentlichen.
(3) Stehen im Einzelfall berechtigte Interessen einer Veröffentlichung im Verteilernetzentwicklungsplan entgegen, sind in einer als „vertraulich“ zu kennzeichnenden Beilage zum Verteilernetzentwicklungsplan die Information und die Gründe, die gegen eine Veröffentlichung sprechen, darzulegen.
(4) Vorgelagerte Verteilernetzbetreiber können mit ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern mit weniger als 25.000 Zählpunkten einen gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan erstellen. Im Falle der gemeinsamen Erstellung sind die Informationen des vorgelagerten Verteilernetzbetreibers in den Kapiteln nach Abs. 1 Z 1 bis Z 3 und die Informationen aller am gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan beteiligten Verteilernetzbetreiber in den Kapiteln nach Abs. 1 Z 4 bis Z 7 diesen eindeutig und transparent zuzuordnen.
2. Hauptstück
Inhaltliche Vorgaben zum Verteilernetzentwicklungsplan
1. Abschnitt
Ausgangssituation
Allgemeines
§ 5. Die Ausgangssituation für die Netzplanung nach § 4 Abs. 1 Z 1 hat zu enthalten:
- 1. eine Darstellung des Versorgungsgebiets,
- 2. eine Darstellung des Verteilernetzes,
- 3. den Bestand an Stromerzeugungsanlagen, Elektrizitätsspeicheranlagen und nach § 98 ElWG anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen unter Berücksichtigung historischer und aktueller Entwicklungen,
- 4. die Entwicklung zulässiger, gebuchter und verfügbarer Netzanschlusskapazitäten und
- 5. Angaben zu den Möglichkeiten zur Fernüberwachung und -steuerung, zur Optimierung des Netzbetriebs mittels Smart-Grid-Komponenten und zur Steuerung von Lastflüssen.
Darstellung des Versorgungsgebiets
§ 6. Die Darstellung des Versorgungsgebietes hat jedenfalls zu umfassen:
- 1. eine geographische Veranschaulichung des Konzessionsgebiets,
- 2. eine Darstellung des Konzessionsgebiets anhand von Bezirken oder Verwaltungseinheiten,
- 3. an das jeweilige Verteilernetz angeschlossene (nachgelagerte) Verteilernetze und
- 4. regionale Besonderheiten.
Darstellung des Verteilernetzes
§ 7. Die Darstellung des Verteilernetzes hat jedenfalls zu umfassen:
- 1. geeignete graphische Veranschaulichungen, die zumindest die Netzebenen 1 bis 5 umfassen, zumindest alle Umspannwerke im Netzgebiet entsprechend kennzeichnen und geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb gemäß § 23 ausweisen,
- 2. Angaben zu System- und Trassenlängen, differenziert nach Freileitungen und Kabel sowie nach Spannungsebenen,
- 3. die Anzahl der Transformatorstationen, Umspann- und Schaltwerke sowie der Umspanner und deren Gesamtleistung, differenziert nach Spannungsebenen,
- 4. die Anzahl der Bezugszählpunkte und deren Jahresbezug nach Netzbenutzerkategorien, Größenklassen und Netzebenen,
- 5. die Anzahl aller geschlossenen Verteilernetze und die gesamte Anschlussleistung aller geschlossenen Verteilernetze im jeweiligen Konzessionsgebiet und
- 6. die Anzahl der Direktleitungen im jeweiligen Konzessionsgebiet.
Bestand an Stromerzeugungsanlagen
§ 8. (1) Für die im Verteilernetzgebiet angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen ist die historische Entwicklung der Anzahl der Stromerzeugungsanlagen und der Summen der Engpassleistungen auf jährlicher Basis, differenziert nach Technologien, Leistungskategorien und Netzebenen tabellarisch und graphisch darzustellen. Systemdienliche Stromerzeugungsanlagen sind dabei gesondert darzustellen.
(2) Die Differenzierung nach Technologien hat jedenfalls nach den folgenden Kategorien zu erfolgen: Wasserkraft; Windkraft; Photovoltaik; Geothermie; sonstige erneuerbare und biogene Brennstoffe (fest, flüssig, Biogas, Deponie- und Klärgas, sonstige Biogene); fossile Brennstoffe, Derivate, sonstige nicht-biogene Brennstoffe und Mischfeuerung.
(3) Für die Bildung der Leistungskategorien sind zumindest die folgenden Schwellenwerte heranzuziehen: ≤ 20 kW, < 250 kW, < 35 MW, < 50 MW, ≥ 50 MW.
(4) Zu den gemäß § 127 Abs. 3 ElWG und § 130 Abs. 5 ElWG als „systemdienlich“ klassifizierten Stromerzeugungsanlagen ist anzugeben:
- 1. Anzahl und Summen der Engpassleistungen
- a) differenziert nach Technologien gemäß Abs. 2,
- b) differenziert nach Projektstatus: „in Netzzugangsvertrag abgeschlossen“, „in Bau“ und „in Betrieb“
- 2. und spezielle vertragliche Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich Leistungsvorgaben durch den Netzbetreiber und temporärer Einschränkungen bezüglich zulässiger Betriebsbereiche.
Bestand an Elektrizitätsspeicheranlagen
§ 9. (1) Für die im Netzgebiet angeschlossenen Elektrizitätsspeicheranlagen ist die historische Entwicklung der Anzahl auf jährlicher Basis, differenziert nach Speichertechnologie und Speicherkapazität tabellarisch und graphisch darzustellen. Systemdienliche Elektrizitätsspeicheranlagen sind dabei gesondert darzustellen.
(2) Die Differenzierung nach Technologie hat nach den folgenden Kategorien zu erfolgen: Pumpspeicherkraftwerk, elektrochemischer Speicher und sonstige Technologien.
(3) Für die Speicherkapazität sind folgende Schwellenwerte heranzuziehen: < 10 kWh, < 250 kWh, < 5 MWh, ≥ 5 MWh.
(4) Für gemäß § 127 Abs. 3 ElWG und § 130 Abs. 5 ElWG als „systemdienlich“ klassifizierte Elektrizitätsspeicheranlagen ist anzugeben:
- 1. Anzahl und Summen der Engpassleistungen
- a) differenziert nach Technologien gemäß Abs. 2 und
- b) differenziert nach Projektstatus: „in Netzzugangsvertrag abgeschlossen“, „in Bau“ und „in Betrieb“
- 2. und spezielle vertragliche Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich Leistungsvorgaben durch den Netzbetreiber und temporärer Einschränkungen bezüglich zulässiger Betriebsbereiche.
Bestand an anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen
§ 10. (1) Für folgende, nach § 98 ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen ist die historische Entwicklung ihrer Anzahl auf jährlicher Basis tabellarisch darzustellen:
- 1. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA, die gemäß Netzanschlussvertrag ausschließlich als Entnehmer betrieben werden,
- 2. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA, die gemäß Netzanschlussvertrag als Entnehmer und Einspeiser betrieben werden und
- 3. Heiz- und Klimageräte mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA.
(2) Bei der Darstellung ist zu differenzieren:
- 1. Für die Bildung der Leistungskategorien für Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind zumindest die folgenden Schwellenwerte der Bemessungsleistung heranzuziehen: < 10 kW, < 22 kW, ≤ 50 kW, > 50 kW, ≥ 350 kW Öffentliche Ladeeinrichtungen (Ladeparks) entlang des TEN-V-Straßennetzes sind in der tabellarischen Darstellung gesondert auszuweisen.
- 2. Für die Bildung der Leistungskategorien für Heiz- und Klimageräte sind zumindest die folgenden Schwellenwerte der Bemessungsleistung heranzuziehen: < 10 kW, ≤ 100 kW, > 100 kW.
Darstellung der Entwicklung der Netzanschlusskapazitäten
§ 11. (1) Die zulässigen, gebuchten und verfügbaren Netzanschlusskapazitäten gemäß § 99 Abs. 1 ElWG sind je Umspannwerk (Netzebene 4) tabellarisch darzustellen. Die historische Entwicklung hat zumindest auf Quartalsbasis und zumindest drei Jahre zu umfassen.
(2) Die Darstellung der Auslastung von Transformatorstationen (Netzebene 6) hat zumindest graphisch in aggregierter Form zu erfolgen. Die Erhebungspraxis der Daten zur Transformatorauslastung ist zu erörtern. Sobald zulässige, verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten je Transformatorstation gemäß § 99 Abs. 1 ElWG veröffentlicht wurden, sind diese Kapazitäten zumindest in aggregierter Form im Verteilernetzentwicklungsplan darzustellen. Darüber hinaus ist die historische Entwicklung zumindest auf Quartalsbasis graphisch darzustellen. Die historische Entwicklung hat zumindest drei Jahre zu umfassen.
Möglichkeiten zur Fernüberwachung und -steuerung
§ 12. Bei der Darstellung bestehender Möglichkeiten zur Fernüberwachung und -steuerung, zur Optimierung des Netzbetriebs und zur Steuerung von Lastflüssen ist insbesondere anzugeben:
- 1. welche Möglichkeiten einer Netzzustandsüberwachung je Netz- oder Spannungsebene bestehen und wie diese Möglichkeiten zur Sicherstellung der Netzsicherheit, zur Optimierung des Netzbetriebs sowie des Netzausbaus genutzt werden,
- 2. inwieweit die mit intelligenten Messgeräten gemäß § 6 Abs. 1 Z 73 ElWG erhobenen Daten im Netzbetrieb, in der Netzplanung, zur Störungsbehebung oder für andere relevante Zwecke, die der Optimierung des Netzbetriebs dienen, genutzt werden und
- 3. welche Smart-Grid-Lösungen und -Komponenten zum Einsatz kommen, und in welchem Ausmaß.
Alternative Darstellung auf der gemeinsamen Internetplattform
§ 13. (1) Die geographischen Veranschaulichungen nach § 6 Z 1 und § 7 Z 1 können entfallen, wenn auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG eine interaktive geographische Veranschaulichung mit zumindest den in § 6 Z 1 und § 7 Z 1 genannten Informationen für das jeweilige Verteilernetz öffentlich zugänglich ist. In diesem Fall hat der Verteilernetzentwicklungsplan einen entsprechenden Hinweis auf die Internetplattform zu enthalten.
(2) Die Darstellungen der Stromerzeugungsanlagen nach § 8, der Elektrizitätsspeicheranlagen nach § 9, der anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen nach § 10 und der Netzanschlusskapazitäten je Umspannwerk nach § 11 Abs. 1 können sich auf zusammenfassende graphische Veranschaulichungen beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen Format auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im jeweiligen Kapitel auf die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform zu verweisen.
(3) Eine Darstellung der Netzanschlusskapazitäten je Transformatorstation gemäß § 11 Abs. 2 kann sich auf eine zusammenfassende graphische Veranschaulichung beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen Format, in nicht aggregierter Form auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im jeweiligen Kapitel auf die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform zu verweisen.
2. Abschnitt
Planungsannahmen, Planungsgrundsätze und -methoden
Darstellung der Planungsannahmen
§ 14. (1) Zu den Planungsannahmen nach § 4 Abs. 1 Z 2 zählen die der Netzplanung zugrunde gelegten Szenarien für einen zumindest zehnjährigen Planungshorizont gemäß § 118 Abs. 1 ElWG und aggregierte Kennzahlen.
(2) Die Szenarien sowie die Grundlagen und Methoden nach § 15, die zur Erstellung der Szenarien verwendet werden, sind darzulegen. Als Grundlage sind jedenfalls die in § 118 Abs. 4 ElWG genannten Planungen heranzuziehen. Etwaige Bandbreiten in unterschiedlichen Szenarien sind zu erläutern.
(3) Die Szenarien für neue Stromerzeugungsanlagen und Elektrizitätsspeicheranlagen haben jedenfalls die historische Entwicklung und Annahmen zu zukünftigen Entwicklungen auf Jahresbasis zu umfassen.
(4) Die Szenarien für neue, nach § 98 ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen haben jedenfalls die historische Entwicklung und Annahmen zu zukünftigen Entwicklungen auf Jahresbasis für
- 1. private und öffentliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, insbesondere in Hinblick auf Schnellladepunkte entlang des TEN-V-Straßennetzes und Ladeinfrastruktur für elektrifizierten Schwerverkehr,
- 2. Heiz- und Klimageräte und
- 3. die erwartete Entwicklung der Viertelstunden-Maximalwerte der Abgabe an Endverbraucher oder eines anderen geeigneten Indikators für die Netzhöchstlast je Kalenderjahr insgesamt und je Netzebene
zu umfassen.
Darstellung der Planungsgrundsätze und -methoden
§ 15. (1) Im Kapitel „Planungsgrundsätze und -methoden“ nach § 4 Abs. 1 Z 3 ist die Ermittlung des Netzausbau- und Flexibilitätsbedarfs nachvollziehbar darzustellen.
(2) Bezüglich der quantitativen Bedarfsermittlung ist darzustellen,
- 1. wie die Grundsätze der Sicherstellung eines hohen Versorgungssicherheitsniveaus, der effizienten Nutzung bestehender Verteilernetzinfrastruktur und der effizienten Planung neuer Verteilernetzinfrastruktur unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses und der Energieeffizienz umgesetzt werden,
- 2. wie die vorzunehmende Alternativenprüfung zwischen Netzentwicklungsmaßnahmen und Flexibilitätsbeschaffung durchgeführt wird,
- 3. inwieweit raumordnungsrechtliche Zonierungen für Windkraftanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen sowie Trassenfreihaltungen auch in Abstimmung mit unmittelbar benachbarten Verteilernetzen berücksichtigt werden und
- 4. wie relevante Planungen gemäß § 118 Abs. 4 ElWG, insbesondere die aktuellen Netzentwicklungspläne für das Übertragungsnetz gemäß § 123 ElWG, der Bericht der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 119 Abs. 5 ElWG und die Netzentwicklung in unmittelbar benachbarten Verteilernetzen berücksichtigt werden.
(3) Ferner ist anzugeben, ob und wie die Digitalisierungsmaßnahmen nach § 12 die Netzausbauplanung unterstützen und welche Maßnahmen und Netzbetriebsmittel je Netzebene üblicherweise eingesetzt werden.
(4) Falls der Verteilernetzbetreiber Netzanschlussbegehren aufgrund mangelnder Netzkapazitäten auf Basis von § 102 Abs. 1 ElWG verweigert hat, hat der Netzentwicklungsplan darzustellen:
- 1. die Anzahl der betroffenen Anlagen,
- 2. die Summe der beantragten netzwirksamen Leistung,
- 3. die relevanten Umstände für die Verweigerungen und
- 4. Zeitpläne und Status der Maßnahmen, die der Verteilernetzbetreiber gesetzt hat, um den Begehren nachzukommen.
(5) Bei den Angaben nach Abs. 4 Z 1 und 2 ist
- 1. nach den Kategorien „Stromerzeugungsanlage“, „Elektrizitätsspeicheranlage“ und „Verbrauchsanlage“, bei Stromerzeugungsanlagen auch nach Technologien gemäß § 8 Abs. 2 und bei Elektrizitätsspeicheranlagen auch nach Technologien gemäß § 9 Abs. 2 zu differenzieren,
- 2. nach Netzebenen und Kalenderjahren zu differenzieren und
- 3. die mangelnden Netzkapazitäten zumindest mit einer Zuordnung zu Umspannwerken geographisch oder netztopologisch zu verorten.
(6) Der Verteilernetzbetreiber hat eine Wirkungsabschätzung alternativer Reihungskriterien auf Basis der eingelangten Netzanschlussbegehren durchzuführen. In der Wirkungsabschätzung ist zumindest qualitativ und, soweit auf Basis vorliegender Netzanschlussbegehren möglich, auch quantitativ darzulegen, wie sich alternative Reihungskriterien voraussichtlich auf die Entwicklung bei Stromerzeugungsanlagen, Elektrizitätsspeicheranlagen und Verbrauchsanlagen auswirken würden.
3. Abschnitt
Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen
Allgemeiner Inhalt
§ 16. Das Kapitel „Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen“ nach § 4 Abs. 1 Z 4 hat jedenfalls zu umfassen:
- 1. eine detaillierte Einzelprojektbeschreibung für jedes Netzentwicklungsprojekt,
- 2. Darstellungen von Netzentwicklungsprogrammen,
- 3. weitere relevante, gegebenenfalls längerfristige Planungsüberlegungen und
- 4. die Gesamtinvestitionssumme des Verteilernetzentwicklungsplans und dessen Zusammensetzung nach Netzentwicklungsprojekten, Netzentwicklungsprogrammen und allfälligen sonstigen Aufwendungen.
Netzentwicklungsprojekt
§ 17. (1) Die detaillierte Einzelprojektbeschreibung hat für jedes Netzentwicklungsprojekt zu erfolgen und jedenfalls zu enthalten:
- 1. folgende allgemeine Angaben:
- a) eine eindeutige Projektbezeichnung und -nummer,
- b) Art des Netzentwicklungsprojektes: Generalerneuerung, Ersatzneubau, Erweiterung oder Verstärkung von Freileitungen, Kabel, Umspannwerken, Transformatorstationen, Schaltanlagen und Übergabestellen zum Übertragungsnetz,
- c) Netz- und Spannungsebene(n),
- d) Projektstatus, differenziert nach den Stadien „Planungsüberlegung“, „in Planung“, „in Umsetzung“ und „abgeschlossen“,
- e) Jahr der geplanten Inbetriebnahme und
- f) bei Freileitungs- und Kabelprojekten die System- und Trassenlängen, differenziert nach neuen und bestehenden Trassen,
- 2. die geographische Verortung des Projekts im Netzgebiet in einem Detailgrad, der dem Planungs- bzw. Umsetzungsstand angemessen ist,
- 3. eine technische Beschreibung des Projekts, die jedenfalls den Auslöser und die Auswirkungen des Projekts, gegebenenfalls weitere involvierte Netzbetreiber und allfällige Zusammenhänge mit der Übertragungsnetzentwicklung zu umfassen hat,
- 4. die Quantifizierung der Auswirkungen auf die Netzanschlusskapazitäten auf der Netzebene 4 gemäß § 99 ElWG,
- 5. die Darlegung etwaiger Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte sowie benachbarte Verteilernetze,
- 6. Gründe für die Reihung der geplanten Inbetriebnahme des Projekts,
- 7. die Angabe der Gesamtkosten des Netzentwicklungsprojekts,
- 8. bei 110-kV-Freileitungsprojekten der nach § 25 ermittelte Mehrkostenfaktor für die Verkabelung und
- 9. das Ergebnis der Alternativenprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2.
(2) Alle Netzentwicklungsprojekte sind tabellarisch mit allen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 darzustellen.
(3) Die tabellarische Darstellung nach Abs. 2 kann entfallen, wenn die Netzentwicklungsprojekte des jeweiligen Netzbetreibers in einer einheitlichen, tabellarischen Darstellung und einer interaktiven Karte auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG enthalten und diese Informationen öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im Verteilernetzentwicklungsplan stattdessen ein entsprechender Hinweis auf die gemeinsame Internetplattform aufzunehmen. Der Verteilernetzbetreiber hat den angezeigten Planungsstand auf der Website kenntlich zu machen. Der auf dem Planungsstand des Verteilernetzentwicklungsplans basierende Datensatz ist auch vom Netzbetreiber zu dokumentieren.
(4) Die voraussichtliche Entwicklung der Netzanschlusskapazitäten auf der Netzebene 4 durch die Netzentwicklungsprojekte ist auf Jahresbasis für den zehnjährigen Planungshorizont pro Umspannwerk und in Summe in tabellarischer Form darzustellen.
(5) Wesentliche Änderungen gegenüber dem letzten angezeigten Verteilernetzentwicklungsplan sind in der jeweiligen Einzelprojektbeschreibung und im Rahmen einer tabellarischen Zusammenfassung für jedes Netzentwicklungsprojekt darzustellen. Dabei sind insbesondere etwaige Verzögerungen der Inbetriebnahme zu begründen.
Netzentwicklungsprogramm
§ 18. (1) Gleichartige oder artverwandte Netzentwicklungsmaßnahmen auf den Netzebenen 5 bis 7 sind in einem Netzentwicklungsprogramm zusammenfassend darzustellen.
(2) Die Darstellung hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. Allgemeine Daten: eindeutige Bezeichnung des Programmes, Netz- und Spannungsebene(n), Status, voraussichtliche Laufzeit und geplantes Datum der Finalisierung, Erläuterung der Einzelmaßnahmen oder Umsetzungsschritte des Programmes, gegebenenfalls die Anzahl und den Umsetzungsgrad der Einzelmaßnahmen,
- 2. Beschreibungen der Auslöser, Ziele und Maßnahmen des Programmes samt allfälliger Auswirkungen auf Netzanschlusskapazitäten und Zusammenhänge mit der Nutzung von Flexibilitäten und
- 3. tatsächliche oder planmäßige Gesamtkosten des Programms.
(3) Wesentliche Änderungen gegenüber dem letzten angezeigten Verteilernetzentwicklungsplan sind im jeweiligen Netzentwicklungsprogramm und im Rahmen einer tabellarischen Zusammenfassung für jedes Netzentwicklungsprogramm darzustellen.
Weitere und längerfristige Planungsüberlegungen
§ 19. (1) In den weiteren und längerfristigen Planungsüberlegungen sind Maßnahmen im Sinne des Art. 13 (4) Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/943 zu beschreiben, die dazu beitragen, dass die Abregelung von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger vermieden bzw. reduziert wird.
(2) Optional kann im Rahmen dieses Kapitels auch ein über den zehnjährigen Planungshorizont hinausgehender Ausblick über die voraussichtliche weitere Netzentwicklung gegeben werden.
4. Abschnitt
Flexibilität
Maßnahmen zur Flexibilitätsbeschaffung
§ 20. Im Kapitel „Flexibilität“ gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 sind folgende Aspekte zu behandeln:
- 1. gemäß § 139 ElWG beschaffte Flexibilitätsleistungen,
- 2. gemäß § 89 Abs. 2 ElWG durch Netzbetreiber mit einer Ausnahmegenehmigung betriebene Elektrizitätsspeicheranlagen sowie Elektrizitätsspeicheranlagen, die auf Basis eines Ausschreibungsverfahrens gemäß § 89 Abs. 2 Z 2 ElWG von Dritten betrieben werden,
- 3. Spitzenkappung gemäß § 101 ElWG,
- 4. flexibler Netzzugang im Verteilernetz gemäß § 103 ElWG,
- 5. Tarife mit unterbrechbarer bzw. regelbarer Leistung gemäß § 128 Abs. 4 ElWG und
- 6. etwaige sonstige tarifliche Flexibilitätsinstrumente der Verordnung gemäß § 135 Abs. 1 ElWG.
Darstellung der beschafften und zu beschaffenden Flexibilität
§ 21. (1) Die bisherige und geplante Nutzung von Flexibilität ist, soweit möglich, differenziert nach den in § 20 genannten Optionen der Flexibilitätsbeschaffung, darzustellen.
(2) Die Darstellung hat zu umfassen:
- 1. den in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Methode nach Art. 19e Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/943 ermittelten Flexibilitätsbedarf. Etwaige Abweichungen sind transparent darzustellen und zu begründen.
- 2. Die Gründe des Flexibilitätsbedarfs, wie insbesondere flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz gemäß § 104 ElWG,
- 3. die beschafften Energiemengen (abgerufene Flexibilität),
- 4. die kontrahierten elektrischen Leistungen, sofern die Flexibilitätsbeschaffung eine Leistungsvorhaltung vorsieht; die elektrischen Leistungen sind, soweit bekannt, differenziert nach anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen, Stromerzeugungsanlagen und Elektrizitätsspeicheranlagen auszuweisen,
- 5. die beschafften Produkte gemäß § 139 Abs. 2 ElWG,
- 6. den Nachweis, dass die Alternativenprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 durchgeführt wurde und
- 7. das Ergebnis der Alternativenprüfung, das belegt, dass Flexibilitätsbeschaffung als kostenoptimale Maßnahme identifiziert wurde oder als alternativlos zu betrachten ist.
Flexibler Netzzugang
§ 22. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat anzugeben, ob er mit Netzbenutzern Verträge über flexiblen Netzzugang gemäß § 103 ElWG abgeschlossen hat.
(2) Im Falle von Vertragsabschlüssen nach Abs. 1 hat der Verteilernetzbetreiber anzugeben
- 1. die Anzahl der laufenden Verträge,
- 2. die beantragten und die als einschränkbar vereinbarten Leistungen,
- 3. eine Zusammenfassung zentraler Aspekte der vertraglichen Ausgestaltung flexibler Netzzugänge,
- 4. die relevanten Umstände für flexible Netzzugänge und
- 5. den Zeitplan und Fortschritt zur Behebung der Ursachen für den temporäre flexible Netzzugänge.
(3) Bei den Angaben nach Abs. 2 Z 1 und 2 ist
- 1. nach den Kategorien „Stromerzeugungsanlage“, „Elektrizitätsspeicheranlage“ und „Verbrauchsanlage“, bei Stromerzeugungsanlagen auch nach Technologien gemäß § 8 Abs. 2 und bei Elektrizitätsspeicheranlagen auch nach Technologien gemäß § 9 Abs. 2 zu differenzieren,
- 2. nach Netzebenen zu differenzieren,
- 3. eine geographische oder netztopologische differenzierte Verortung anzugeben, zumindest mit einer Zuordnung zu Umspannwerken und
- 4. nach temporären und dauerhaften flexiblen Netzzugängen zu differenzieren.
5. Abschnitt
Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen
Geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb
§ 23. (1) Geeignete Standorte sind nach den Kriterien für eine systemdienliche Betriebsweise gemäß der Verordnung nach § 135 Abs. 1 ElWG zu ermitteln.
(2) Geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen sind unter Angabe der möglichen Netzanschlusspunkte und der potenziell systemdienlichen Netzanschlusskapazitäten in tabellarischer Form darzustellen.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 haben jedenfalls Zuordnungen zu Umspannwerken und die netztopologische Ausdehnung der geeigneten Standorte zu umfassen.
6. Abschnitt
Stellungnahmen
§ 24. Dem Verteilernetzentwicklungsplan sind alle im Rahmen der Konsultation eingelangten Stellungnahmen anzuhängen und im Rahmen einer Zusammenfassung zu würdigen. In dieser Zusammenfassung ist darzulegen, inwieweit diese Stellungnahmen bei der weiteren Netzplanung berücksichtigt wurden oder noch zu berücksichtigen sind.
7. Abschnitt
Mehrkostenfaktor für die Verkabelung von 110-kV-Freileitungsprojekten
Methode zur Ermittlung des Mehrkostenfaktors
§ 25. (1) Für die Ermittlung des Mehrkostenfaktors für die Verkabelung von 110-kV-Freileitungsprojekten sind jeweils die Gesamtkosten des Projektes in den alternativen Ausführungsvarianten mittels Erdkabel und Freileitungen mithilfe der Barwertmethode (Kapitalwertmethode) zu bestimmen. Dabei ist der Zinssatz von 4% anzulegen. Der Mehrkostenfaktor ist als Verhältnis des Barwertes bei Erdkabelausführung zum Barwert bei Freileitungsausführung zu berechnen. Wird eine andere Methode angewendet oder ein abweichender Zinssatz herangezogen, ist dies nachvollziehbar zu begründen.
(2) Bei der Berechnung sind die gesamten Lebensdauerkosten und gegebenenfalls Erlöse zu berücksichtigen. Zumindest folgende Kostenkomponenten sind einzubeziehen und transparent aufzuschlüsseln:
- 1. Direkte Investitionskosten: Grunderwerb, Wegerecht, Kompensationsmaßnahmen, Planung und Projektmanagement, Komponenten inklusive Montage,
- 2. Indirekte Investitionskosten: Kosten von Netzbetriebsmitteln und Maßnahmen zur Blindleistungskompensation, allenfalls erforderliche Netzumstrukturierungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Netzsicherheit und -zuverlässigkeit im Regelbetrieb und während der Umbauphase und
- 3. Betriebskosten: planmäßige Wartung und Instandhaltung, Reparaturen und Instandsetzung sowie Kosten der Leitungsverluste.
(3) Falls andere als die in Absatz 2 genannten Kostenkomponenten, wie insbesondere Opportunitätskosten, berücksichtigt werden, ist dies zu begründen. In der Aufschlüsselung der Kosten sind diese Kostenkomponenten auszuweisen.
(4) Der Nachweis für die Überschreitung des in § 118 Abs. 3 ElWG definierten Mehrkostenfaktors von 1,8 für die Verkabelung gilt auch dann als erbracht, wenn sich bereits aus einer Kostenkomponente oder mehreren Kostenkomponenten zusammen ein Mehrkostenfaktor ergibt, der über dem gesetzlichen Wert von 1,8 liegt. In diesem Fall kann eine vollständige Berechnung der gesamten Lebensdauerkosten gemäß Abs. 2 unterbleiben.
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 26. Soweit in dieser Verordnung auf das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 91/2025 anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(3) § 20 Z 5 und Z 6 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Bis zum 1. Jänner 2027 gilt für unterbrechbare Tarife § 5 Abs. 1 und für regelbare Tarife § 5 Abs. 1 Z 9 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, BGBl. II 398/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II 305/2025.
(4) § 23 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die geeigneten Standorte sind bis zum 1. März 2027 in den im Kalenderjahr 2026 erstellten Verteilernetzentwicklungsplan aufzunehmen und auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG auszuweisen. Vor der Aufnahme in den Verteilernetzentwicklungsplan sind die geeigneten Standorte zu konsultieren.
Haber Strebl
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