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BGBl III 90/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

90. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Liechtenstein seine Vorbehalte11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 19/2022 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter https://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 210]. zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 sowie Art. 59 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. III Nr. 164/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 15/2026) ab 1. Oktober 2026 für weitere fünf Jahre verlängert.

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