90. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Liechtenstein seine Vorbehalte1 zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 sowie Art. 59 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. III Nr. 164/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 15/2026) ab 1. Oktober 2026 für weitere fünf Jahre verlängert.
Stocker
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