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BGBl I 88/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

88. Bundesgesetz: IFI-Beitragsgesetz 2025
88. (NR: GP XXVIII RV 228 AB 330 S. 55 .)

88. Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2025)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund übernimmt im Rahmen der generellen Rufkapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB-GCCI) 37 739 zusätzliche Rufkapitalanteile in Höhe von je 10 000 SZR.

§ 2. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

  1. 1. 21. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-21) 488 480 000,00 €
  2. 2. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – IDA-MDRI) 12 650 000 SZR
  3. 3. 13. Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds und 8. Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsEF-14) 10 000 000,00 €

§ 3. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 3 200 000 €.

§ 4. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.

Van der Bellen

Stocker

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