7. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Tabaksteuergesetz 2022, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, das Stabilitätsabgabegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – BSMG 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 4 Z 4 wird der Verweis „§ 108c Abs. 8“ durch den Verweis „§ 108c Abs. 9“ ersetzt.
2. In § 33 Abs. 1 wird im letzten Satz die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2029“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 6a Abs. 5 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 24b Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
2. In § 28 Abs. 62 wird die Wortfolge „1. Jänner 2026“ durch die Wortfolge „1. April 2025“ ersetzt, nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Erfolgte der Vertragsabschluss für diese Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren oder Installationen vor dem. 7. März 2025, verlängert sich der Zeitraum bis vor dem 1. Jänner 2026.“ und die Wortfolge „Dies gilt nur, wenn“ durch die Wortfolge „Voraussetzung ist, dass“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 10 lautet:
„§ 10. Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.“
2. In § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 wird der Steuersatz „2 vH“ durch den Steuersatz „5 vH“ ersetzt.
3. Dem § 37 werden folgende Abs. 50 und 51 angefügt:
„(50) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(51) § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. März 2025 entsteht.“
Artikel 5
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel „Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953).“ wird durch folgenden Titel ersetzt:
„Bundesgesetz über die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953 – VersStG 1953)“
2. In § 4 Abs. 3 wird der Verweis „§ 6 Abs. 3“ durch den Verweis „§ 6“ ersetzt.
3. § 4 Abs. 3 Z 6 lautet:
- „6. Elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Leistung des Elektromotors in Kilowatt 4 Kilowatt nicht übersteigt;“
4. In § 5 Abs. 1 Z 2 wird das Satzzeichen „;“ durch das Satzzeichen „.“ ersetzt und es entfällt die Z 3.
5. In § 5 entfällt der bisherige Abs. 5 und der bisherige Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.
6. § 6 Abs. 1 wird in den § 5 verschoben und erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
7. In § 6 Abs. 1a werden die Verweise „Abs. 1 Z 1 lit. a“ jeweils durch die Verweise „Abs. 5 Z 1 lit. a“ bzw. die Verweise „Abs. 1 Z 1 lit. b“ jeweils durch die Verweise „Abs. 5 Z 1 lit. b“ ersetzt; der geänderte Text des Abs. 1a wird in den § 5 verschoben und erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
8. § 6 Abs. 2 wird in den § 5 verschoben und erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
9. § 6 Abs. 3 Z 6 wird in den § 5 verschoben und erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.
10. § 6 samt Überschrift lautet:
„Motorbezogene Versicherungssteuer
§ 6. (1) Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht sich die Versicherungssteuer (§ 5) um eine motorbezogene Versicherungssteuer. Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
- 1. für Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e mit
- a) rein elektrischem Antrieb 0,50 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt; es sind aber mindestens 4 Kilowatt anzusetzen;
- b) anderem Antrieb, die
- aa) vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, 0,025 Euro je Kubikzentimeter des Hubraums in Kubikzentimetern;
- bb) nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 1; es sind aber mindestens 10 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
- 2. für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, mit
- a) rein elektrischem Antrieb je Kilowatt der um 45 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
- – für die ersten 35 Kilowatt 0,25 Euro,
- – für die nächsten 25 Kilowatt 0,35 Euro,
- – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,45 Euro;
es sind aber mindestens 10 Kilowatt anzusetzen;
sowie je Kilogramm des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts in Kilogramm
- – für die ersten 500 Kilogramm 0,015 Euro,
- – für die nächsten 700 Kilogramm 0,030 Euro,
- – und für die darüber hinausgehenden Kilogramm 0,045 Euro;
es sind aber mindestens 200 Kilogramm anzusetzen;
- b) anderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
- – für die ersten 66 Kilowatt 0,62 Euro,
- – für die weiteren 20 Kilowatt 0,66 Euro,
- – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,75 Euro,
aber mindestens 6,20 Euro;
- c) anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß Abs. 2 Z 2 ermittelt wurden, mit
- aa) extern aufladbarem Hybridelektroantrieb
- – 0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
- – 0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc dritter Teilstrich verringerten Wertes der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 2;
es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
- bb) nicht extern aufladbarem Hybridelektroantrieb sowie Fremd- oder Selbstzündungsmotor (Verbrennungsmotor)
- – 0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
- – 0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc zweiter Teilstrich verringerten Wertes der kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 2;
es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
- cc) Der Abzugsbetrag
- – von der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Kilowatt
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
2029
2030
2031
2032
65
64
63
62
61
60
59
58
57
56
55
54
53
ausgehend von einem Abzugsbetrag von 53 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt;
- – von den kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Gramm pro Kilometer
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
2029
2030
2031
2032
115
112
109
106
103
100
97
94
91
88
85
82
79
ausgehend von einem Abzugsbetrag von 79 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 3 abgesenkt;
- – von den gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Gramm pro Kilometer
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
2029
2030
2031
2032
17
16
15
14
13
12
24
24
36
35
34
33
32
ausgehend von einem Abzugsbetrag von 32 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt.
- – von der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Kilowatt
- aa) extern aufladbarem Hybridelektroantrieb
- d) anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß Abs. 2 Z 2 ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
- – für die ersten 66 Kilowatt 0,65 Euro,
- – für die weiteren 20 Kilowatt 0,70 Euro,
- – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,79 Euro,
aber mindestens 6,50 Euro;
- a) rein elektrischem Antrieb je Kilowatt der um 45 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
- 3. für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, sowie für alle übrigen Kraftfahrzeuge jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren, mit
- a) rein elektrischem Antrieb, je Kilowatt der um 16 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
- – für die ersten 66 Kilowatt 0,65 Euro,
- – für die weiteren 20 Kilowatt 0,70 Euro,
- – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,79 Euro,
aber mindestens 6,50 Euro, höchstens aber 76 Euro;
- b) anderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
- aa) für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,
- – für die ersten 66 Kilowatt 0,62 Euro,
- – für die weiteren 20 Kilowatt 0,66 Euro
- – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,75 Euro,
aber mindestens 6,20 Euro;
- bb) für alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren,
- – für die ersten 66 Kilowatt 0,62 Euro,
- – für die weiteren 20 Kilowatt 0,66 Euro,
- – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,75 Euro,
aber mindestens 6,20 Euro, höchstens aber 72 Euro;
- aa) für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,
- c) anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
- – für die ersten 66 Kilowatt 0,65 Euro,
- – für die weiteren 20 Kilowatt 0,70 Euro,
- – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,79 Euro,
aber mindestens 6,50 Euro, höchstens aber 76 Euro.
- a) rein elektrischem Antrieb, je Kilowatt der um 16 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
(2) Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sind die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer maßgeblich, die gemäß
- 1. dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, S 52, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, S 106;
- 2. dem Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG , der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151 ), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, S 1;
ermittelt wurden. Unter Leistung des Verbrennungsmotors oder Elektromotors in Kilowatt ist die Nennleistung oder Nenndauerleistung in kW laut Zulassungsbescheinigung zu verstehen.
(3) Die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa, Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa und bb erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt
- 1. halbjährlich zu entrichten ist, um 6%,
- 2. vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%,
- 3. monatlich zu entrichten ist, um 10%.
(4) Die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sowie Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa erhöht sich zusätzlich zu Abs. 3 für Kraftfahrzeuge, die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattet sind und vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.
(5) Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
(6) Wird zwei oder drei Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen gemäß § 48 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 in der jeweils geltenden Fassung, zugewiesen, so ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 steuerbefreit sind oder der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.
(7) Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.
(8) Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt Österreich die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.
(9) Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer. Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach § 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung.
(10) Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilogramm, Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilogramm, Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 1
- 1. Z 1 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 10 Kilowatt,
- 2. Z 1 lit. b sublit. aa ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,
- 3. Z 1 lit. b sublit. bb ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
- 4. Z 2 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 85 Kilowatt oder ein Eigengewicht von 1.700 Kilogramm,
- 5. Z 2 lit. b, Z 2 lit. d, Z 3 lit. b sublit. aa und bb und Z 3 lit. c eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,
- 6. Z 2 lit. c sublit. aa eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 60 Gramm pro Kilometer,
- 7. Z 2 lit. c sublit. bb eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,
- 8. Z 3 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 40 Kilowatt anzusetzen.“
11. Dem § 12 Abs. 3 wird folgende Z 35 angefügt:
- „35. Der Titel dieses Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 3, § 5 und § 6 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, treten mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft und sind auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die
- a) nach dem 31. März 2025 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. März 2025 liegen;
- b) vor dem 1. April 2025 fällig geworden sind, dann und unter Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz insoweit, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 31. März 2025 liegen.
- c) Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer, die auf
- – Versicherungsentgelte gemäß lit. a entfällt, die vor dem 1. Oktober 2025 fällig werden und auf die § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 nicht angewendet wurde, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 und der Steuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz,
- – Versicherungsentgelte gemäß lit. b entfällt,
bei Aufforderung an den Versicherer zu entrichten.
Die §§ 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Abweichend von § 8 Abs. 1 hat der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß lit. c erster und zweiter Teilstrich spätestens am 15. November 2025 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 des Versicherungsvertragsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt hat. Ist aufgrund der notwendigen technischen Umstellungen eine Aufforderung zur Entrichtung an den Versicherungsnehmer oder die Entrichtung durch den Versicherer nicht bis zum Stichtag möglich, hat die Entrichtung durch den Versicherer bis spätestens zum 17. Dezember 2025 zu erfolgen.“
Artikel 6
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:
- „c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 des Versicherungssteuergesetzes 1953 (VersStG 1953), BGBl. Nr. 133/1953, anzuwenden ist, nicht besteht;“
2. § 2 Abs. 1 Z 9 lautet:
- „9. Elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sowie der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Leistung des Elektromotors in Kilowatt 4 Kilowatt nicht übersteigt. Kraftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c sind von der Befreiung insoweit umfasst, als diese auch die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b erfüllen;“
3. In § 2 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 3 VersStG 1953)“ durch den Klammerausdruck „(§ 6 VersStG 1953)“ ersetzt.
4. § 5 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“; § 5 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“; in § 5 Abs. 5 wird der Verweis „Abs. 4“ durch den Verweis „Abs. 6“ ersetzt und der geänderte Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
5. § 5 Abs. 1 bis 4 lauten:
„(1) Die Steuer beträgt je Monat bei
- 1. Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e mit
- a) rein elektrischem Antrieb 0,50 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt; es sind mindestens 4 Kilowatt anzusetzen;
- b) anderem Antrieb, die
- aa) vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 Euro;
- bb) nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 1; es sind mindestens 10 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
- 2. Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, mit
- a) rein elektrischem Antrieb je Kilowatt der um 45 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
- – für die ersten 35 Kilowatt 0,35 Euro,
- – für die nächsten 25 Kilowatt 0,40 Euro,
- – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,45 Euro;
es sind aber mindestens 10 Kilowatt anzusetzen;
sowie je Kilogramm des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts in Kilogramm
- – für die ersten 500 Kilogramm 0,015 Euro,
- – für die nächsten 700 Kilogramm 0,025 Euro,
- – und für die darüber hinausgehenden Kilogramm 0,035 Euro;
es sind aber mindestens 200 Kilogramm anzusetzen;
- b) anderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
- – für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
- – für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
- – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro;
- c) anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß Abs. 2 Z 2 ermittelt wurden, mit
- aa) extern aufladbarem Hybridelektroantrieb
- – 0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
- – 0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc dritter Teilstrich verringerten Wertes der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 2;
es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
- bb) nicht extern aufladbarem Hybridelektroantrieb sowie Fremd- oder Selbstzündungsmotor (Verbrennungsmotor)
- – 0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
- – 0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc zweiter Teilstrich verringerten Wertes der kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 2;
es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
- cc) Der Abzugsbetrag
- – von der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Kilowatt
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
2029
2030
2031
2032
65
64
63
62
61
60
59
58
57
56
55
54
53
ausgehend von einem Abzugsbetrag von 53 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt;
- – von den kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Gramm pro Kilometer
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
2029
2030
2031
2032
115
112
109
106
103
100
97
94
91
88
85
82
79
ausgehend von einem Abzugsbetrag von 79 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 3 abgesenkt;
- – von den gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Gramm pro Kilometer
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
2029
2030
2031
2032
17
16
15
14
13
12
24
24
36
35
34
33
32
ausgehend von einem Abzugsbetrag von 32 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt.
- – von der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Kilowatt
- aa) extern aufladbarem Hybridelektroantrieb
- d) anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß Abs. 2 Z 2 ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
- – für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
- – für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
- – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro;
- a) rein elektrischem Antrieb je Kilowatt der um 45 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
- 3. für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“ bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, sowie für alle übrigen Kraftfahrzeuge jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen mit
- a) rein elektrischem Antrieb, je Kilowatt der um 16 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
- – für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
- – für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
- – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro;
- b) anderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
- aa) für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“ bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,
- – für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
- – für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro
- – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro;
- bb) für alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,
- – für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
- – für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
- – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro;
- aa) für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“ bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,
- c) anderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
- – für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
- – für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
- – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
aber mindestens 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro.
- a) rein elektrischem Antrieb, je Kilowatt der um 16 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
- 4. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht
- – bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;
- – bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro;
- – bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.
Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.
(2) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, die gemäß
- 1. dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, S 52 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, S 106;
- 2. dem Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG , der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151 ), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, S 1;
ermittelt wurden, maßgeblich. Unter Leistung des Verbrennungsmotors oder Elektromotors in Kilowatt ist die Nennleistung oder Nenndauerleistung in kW laut Zulassungsbescheinigung zu verstehen.
(3) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 1
- 1. Z 1 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 10 Kilowatt,
- 2. Z 1 lit. b sublit. aa ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,
- 3. Z 1 lit. b sublit. bb ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
- 4. Z 2 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 85 Kilowatt oder ein Eigengewicht von 1.700 Kilogramm,
- 5. Z 2 lit. b, lit. d, Z 3 lit. b sublit. aa und bb und lit. c und eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,
- 6. Z 2 lit. c sublit. aa eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 60 Gramm pro Kilometer,
- 7. Z 2 lit. c sublit. bb eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,
- 8. Z 3 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 40 Kilowatt anzusetzen,
- 9. Z 4 ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.
(4) Die Steuer gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sowie Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa erhöht sich für Kraftfahrzeuge, die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattet sind und vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.“
6. Dem § 11 Abs. 1 wird folgende Z 14 angefügt:
- „14. § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und c, § 2 Abs. 1 Z 9 und § 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, treten mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022
Das Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. d lautet:
- „d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 83,50 Euro je 1 000 Stück.“
2. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e entfällt.
3. § 4 Abs. 1 Z 5 lit. d lautet:
- „d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 entsteht, 339 Euro je Kilogramm Tabak.“
4. § 4 Abs. 1 Z 5 lit. e entfällt.
5. In § 4 Abs. 3 wird jeweils der Betrag „163“ durch den Betrag „175“ ersetzt.
6. In § 4 Abs. 7 tritt an die Stelle der Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023“.
7. In § 5 Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“.
8. In § 15 Abs. 2 Z 4 und § 41 Abs. 2 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
9. Dem § 43 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 4 Abs. 1 Z 5 lit. d, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 7 und § 5 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, sowie der Entfall des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und des § 4 Abs. 1 Z 5 lit. e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2025 in Kraft. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2025 entstanden ist.“
Artikel 8
Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom
Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 1 samt Überschrift lautet:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Dem Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB-S) unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom.
(2) Der EKB-S ist eine ausschließliche Bundesabgabe.“
2. In § 2 entfällt in Z 2 die Wortfolge „nicht gemäß Art. 8 der VO (EU) 2022/1854 erlassenen“.
3. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Bemessungsgrundlage für den EKB-S ist
- 1. die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeitraum 1) und nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum 2) erzielt wurden;
- 2. die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 1, die
- a) nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 (Erhebungszeitraum 3);
- b) nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. April 2027 (Erhebungszeitraum 4);
- c) nach dem 31. März 2027 und vor dem 1. April 2028 (Erhebungszeitraum 5);
- d) nach dem 31. März 2028 und vor dem 1. April 2029 (Erhebungszeitraum 6);
- e) nach dem 31. März 2029 und vor dem 1. April 2030 (Erhebungszeitraum 7)
erzielt wurden.
Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.“
4. In § 3 Abs. 2 Z 3 wird in lit. b der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:
- „c) für Überschusserlöse, die nach dem 31. März 2025 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze
- - 90 Euro je MWh Strom, der in Stromerzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 1) erzeugt wurde, die vor dem 1. April 2025 in Betrieb genommen wurden;
- - 100 Euro je MWh Strom, der in Stromerzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 1), erzeugt wurde, die ab dem 1. April 2025 in Betrieb genommen werden.“
5. In § 3 Abs. 4 wird der Verweis „§ 1 Abs. 3“ durch den Verweis „§ 1 Abs. 1“ ersetzt.
6. § 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Der EKB-S beträgt
- 1. für Erhebungszeitraum 1 und 2 90 % der Überschusserlöse
- 2. für Erhebungszeitraum 3 bis 7 95 % der Überschusserlöse.“
7. In § 4 Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern in den Erhebungszeiträumen 1 bis 7 anfallen.“
8. In § 4 Abs. 2a wird nach der Wortfolge „Erhebungszeitraum 2“ die Wortfolge „bis 7“ eingefügt.
9. In § 4 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 3)“ ersetzt.
10. Die Überschrift vor § 5 lautet:
„Beitragsschuldner, Entstehung und Fälligkeit des Beitrags“
11. In § 5 Abs. 1 wird der Verweis „§ 1 Abs. 3“ durch den Verweis „§ 1 Abs. 1“ ersetzt.
12. § 5 Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes.
(3) Der EKB-S wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:
- 1. am 30. September 2023 für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023;
- 2. am 15. April 2024 für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023;
- 3. am 15. Oktober 2024 für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024;
- 4. am 15. April 2025 für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024;
- 5. am 15. Juni 2026 für Erhebungszeitraum 3;
- 6. am 15. Juni 2027 für Erhebungszeitraum 4;
- 7. am 15. Juni 2028 für Erhebungszeitraum 5;
- 8. am 15. Juni 2029 für Erhebungszeitraum 6;
- 9. am 15. Juni 2030 für Erhebungszeitraum 7.
(4) Die Fälligkeit eines gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzten EKB-S richtet sich nach Abs. 3.“
13. § 6 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Der Beitragsschuldner hat jeweils bis zum Ablauf des 15. Dezember für die Erhebungszeiträume 3 bis 7 eine Vorauszahlung für den gesamten Erhebungszeitraum zu leisten. Die Vorauszahlung beruht für die Monate April bis November des jeweiligen Erhebungszeitraums auf den tatsächlichen monatlichen Überschusserlösen und ist für die Monate Dezember bis März jeweils aufgrund des durchschnittlichen für die Monate Oktober und November maßgeblichen Werts zu berechnen.
Die Vorauszahlung ist zu diesem Zeitpunkt unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 BAO zu entrichten.
(3) Der Beitragsschuldner hat den Beitrag unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlung (Restzahlung) selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 3) an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Ist die Beitragsschuld kleiner als der anzurechnende Vorauszahlungsbetrag, ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.“
14. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach § 3 relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach § 4 ergeben.“
15. In § 8 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 3)“ ersetzt.
16. § 8 Abs. 3 entfällt.
17. § 9 samt Überschrift lautet:
„Verordnungsermächtigungen
§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Bundesminister ermächtigt
- 1. die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß § 4,
- 2. die Plausibilitätsprüfung gemäß § 7 und
- 3. die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß § 8
mit Verordnung näher zu konkretisieren.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
18. § 10 Abs. 1 samt Paragraphenbezeichnung und Überschrift des § 10 lautet:
„Vollziehung
§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem für Energie zuständigen Bundesminister,
- 2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.“
19. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Einbindung des für Energie zuständigen Bundesministers laufend die Erhebung der Beiträge im Hinblick auf ihre budgetären Effekte und ihre Vollziehung zu evaluieren. Abhängig vom Ergebnis dieser Evaluierung sind, falls erforderlich, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes um weitere budgetwirksame Maßnahmen zu ergänzen.“
20. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 samt Überschrift, § 2 Z 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2a und Abs. 3, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 samt Überschrift des § 10 sowie Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, sowie der Entfall des § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger
Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) näher geregelt.“
2. § 1 Abs. 3 Z 1 lautet:
- „1. Erhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022, das Kalenderjahr 2023, das Kalenderjahr 2024, das Kalenderjahr 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal, das Kalenderjahr 2026, das Kalenderjahr 2027, das Kalenderjahr 2028 und das Kalenderjahr 2029;“
3. In § 2 Abs. 1 lautet der dritte Satz:
„Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist jener unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn
- – des Erhebungszeitraums zweites Kalenderhalbjahr 2022 um mehr als 20 %,
- – des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2023 um mehr als 10 % und
- – der Erhebungszeiträume ab Kalenderjahr 2024 um mehr als 5 %
über dem Durchschnittsbetrag liegt.“
4. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bezogen auf das Kalenderjahr 2025 ist für Zwecke des Abs. 1 der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2025 anzusetzen; der EKB-F ist lediglich für das zweite bis vierte Quartal zu erheben, indem auf drei Viertel des ermittelten Betrages abzustellen ist.“
5. In § 3 Abs. 2 wird der Verweis „§ 12 Abs. 1 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988“ durch den Verweis „§ 12 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988“ ersetzt.
6. In § 4 Abs. 1 lautet der zweite Satz wie folgt:
„Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeiträume zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023) oder nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024) oder nach dem 31. März 2025 und vor dem 01. Jänner 2030 (Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029) anfallen.“
6a. In § 4 Abs. 3 wird nach dem zweiten Spiegelstrich, folgender dritter Spiegelstrich angefügt:
„ - im Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029 im Ausmaß von 75%“
7. § 5 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Als Beitragsschuldner kommen in Betracht:
- 1. im Inland ansässige Unternehmen aus dem Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich, die im Inland in Anhang I Abschnitt B und C der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, EU-ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243 , EU-ABl. L 198 vom 20.6.2019, S. 241, genannte Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung ausüben;
- 2. in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Z 1 durch eine inländische Betriebsstätte ausüben.
(2) Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 1 Abs. 3 Z 1) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Abs. 1 Z 1 genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.“
8. In § 6 Abs. 2 lauten die Z 2 und 3 wie folgt und es werden folgende Z 4 bis 8 angefügt:
- „2. das Jahr 2023 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2023;
- 3. das Jahr 2024 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024;
- 4. das Jahr 2025 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025;
- 5. das Jahr 2026 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2026;
- 6. das Jahr 2027 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2027;
- 7. das Jahr 2028 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2028 und
- 8. das Jahr 2029 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2029“
9. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 2 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 letzter Satz, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 erster Satz, § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. Abs. 2 Z 2 bis 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes
Das Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Z 1 wird der Prozentsatz „0,024%“ durch Prozentsatz „0,033%“ ersetzt.
2. In § 3 Z 2 wird der Prozentsatz „0,029%“ durch den Prozentsatz „0,041%“ ersetzt.
3. In § 4 Z 1 wird der Prozentsatz „20%“ durch den Prozentsatz „35%“ ersetzt.
4. In § 4 Z 2 wird der Prozentsatz „50%“ durch den Prozentsatz „65%“ ersetzt.
5. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (§ 1) für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:
- 1. Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
- a) die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten 0,050%,
- b) die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten 0,061%.
- 2. § 4 ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden.
- 3. Auf die Sonderzahlung sind § 2 Abs. 5 sowie §§ 6, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Abweichend von § 7 Abs. 2 ist die Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2025 zur Gänze bis zum 31. Oktober 2025 zu entrichten (Fälligkeitstag).“
6. §§ 7a und 7b entfallen.
7. Dem § 9 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 3, § 4 Z 1 und 2, § 5 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. §§ 7a,7b und § 10 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025, treten mit 1. Jänner 2025 außer Kraft.“
8. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Stabilitätsabgabe stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe“ durch die Wortfolge „Die Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung (§ 5) stellen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben“ ersetzt.
9. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die Steuersätze gemäß § 3 hinsichtlich der Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität und der budgetären Auswirkungen bis zum 31. Oktober 2029 zu evaluieren.“
Artikel 11
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz insoweit zurücktreten, als für diese nach den §§ 80 Abs. 19 und 81 Abs. 19 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.“
2. Dem § 11a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungsteilzeit insoweit zurücktreten, als für diese nach den §§ 80 Abs. 19 und 81 Abs. 19 AlVG ein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.“
3. § 12 entfällt.
4. In § 13a Abs. 8 zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977,“ durch den Ausdruck „AlVG“ ersetzt.
5. In § 15a wird nach der Wortfolge „§ 14a Abs. 1“ die Wortfolge „§ 14b“ eingefügt.
6. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 59 angefügt:
- „59. § 11 Abs. 5, § 11a Abs. 6, § 13a Abs. 8 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 treten mit 1. April 2025 in Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Freistellungen Anwendung findet, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird. § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021
Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 43 Abs. 1 wird die Abkürzung „EstG“ durch die Abkürzung „EStG“ ersetzt.
2. Dem § 58 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit insoweit zurücktreten, als für diese nach den §§ 80 Abs. 19 und 81 Abs. 19 AlVG ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG oder Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.“
3. § 59 entfällt.
4. In § 86 Abs. 8 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „einer Bildungsteilzeit nach § 58 Abs. 7,“.
5. § 87 Abs. 8 entfällt.
6. In § 87 Abs. 9 erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „nach Abs. 6 bis 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Abs. 6 und 7“ ersetzt.
7. In § 87 Abs. 10 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „nach Abs. 1 bis 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Abs. 1 bis 7“ ersetzt.
8. Dem § 430 werden folgende Abs. 15 bis 17 angefügt:
„(15) § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) § 58 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 59 tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Freistellungen Anwendung findet, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird.
(17) § 86 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 86 Abs. 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungsteilzeiten Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG bezogen wird. § 87 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung findet, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird. § 87 Abs. 9 erster Satz und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 87 Abs. 9 erster Satz und Abs. 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird.“
Artikel 13
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wort- und Zeichenfolge „der Bildungsteilzeit nach § 11a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993,“ und wird die Wort- und Zeichenfolge „des Solidaritätsprämienmodells nach § 13 AVRAG,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „des Solidaritätsprämienmodells nach § 13 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr.459/1993,“ ersetzt.
2. § 7 Abs. 6a entfällt.
3. In § 7 Abs. 7 erster Satz wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „nach Abs. 5, 6 und 6a“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Abs. 5 und 6“ ersetzt.
4. In § 7 Abs. 8 wird die Wort- und Zeichenfolge „nach Abs. 1 bis 6a“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Abs. 1 bis 6“ ersetzt.
5. Dem § 73 wird folgender Abs. 41 angefügt:
„(41) § 6 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 6 Abs. 4 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungsteilzeiten Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG bezogen wird. § 7 Abs. 6a tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung findet, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird. § 7 Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 7 Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird.“
Artikel 14
Änderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG)
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2024, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 80 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) Die §§ 26 und 26a jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.“
2. Dem § 81 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:
„(18) § 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2020 sowie § 20 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 sind für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.
(19) § 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.“
3. Dem § 79 werden folgende Abs. 185 und 186 angefügt:
„(185) § 81 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(186) § 81 Abs. 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft.“
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