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BGBl I 3/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

3. Grundversorgungsänderungsvereinbarung
3. (NR: GP XXVII RV 2657 S. 274 . BR: AB 11596 S. 969 .)

3. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der zum Zweck der Anpassung ausgewählter Kostenhöchstsätze die Grundversorgungsvereinbarung geändert wird (Grundversorgungsänderungsvereinbarung)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein,

– zur Stärkung der Resilienz des partnerschaftlichen Grundversorgungssystems und mit dem Ziel, den Bestand vorhandener Kapazitäten zu erhalten und die Schaffung zusätzlicher Versorgungsplätze zu unterstützen, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG vor allem im Bereich der Versorgung vulnerabler Personengruppen, wie unbegleitete minderjährige Fremde sowie Personen mit besonderen Bedürfnissen, anzupassen und zur näheren Differenzierung zusätzliche Kostenkategorien zu schaffen, ohne dass dabei eine Übernahme zusätzlicher Aufgaben bzw. damit einhergehender Kosten abseits der Grundversorgung erfolgen soll,

– unter Hinweis auf die in der bestehenden Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG festgelegte Aufgabenverteilung, insbesondere hinsichtlich der darin vereinbarten verbindlichen und zeitgerechten Übernahme von durch die Koordinationsstelle des Bundes an die Länder zugewiesenen Fremden in den Zuständigkeitsbereich der Länder,

und

– unbeschadet der Möglichkeit, hinsichtlich ausgewählter Kostenkategorien, insbesondere im Bereich der Versorgung vulnerabler Personengruppen, weitergehende Vereinbarungen über die Verrechnung tatsächlich aufgewendeter Kosten in Ergänzung zu festgelegten Kostenhöchstsätzen, etwa nach dem Vorbild der bereits zwischen dem Bund und dem Land Wien abgeschlossenen Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien, BGBl. I Nr. 1/2024, zu treffen,

gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG) wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 7 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Im Bedarfsfall kann eine Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden auch in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.“

2. Art. 9 samt Überschrift lautet:

„Artikel 9

Kostenhöchstsätze

Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:

  1. 1. für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag

€ 25,--

  1. 2. für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat
 

für Erwachsene

€ 260,--

für Minderjährige

€ 145,--

für unbegleitete Minderjährige

€ 260,--

  1. 3. für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat
 

für eine Einzelperson

€ 165,--

für Familien (ab zwei Personen) gesamt

€ 330,--

  1. 4. für Taschengeld pro Person und Monat

€ 40,--

  1. 5. für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person

€ 370,--

  1. 6. für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Tag

€ 112,--

  1. 6a. für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Z 1 pro Person und Tag

€ 35,--

  1. 7. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag

€ 112,--

  1. 7a. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Art. 7 Abs. 2 letzter Satz pro Person und Tag

€ 130,--

  1. 8. für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).
 
  1. 9. für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von

1:140

  1. 10. für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen.
 
  1. 11. für Schulbedarf pro Kind und Jahr

€ 200,--

  1. 12. für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat

€ 10,--

  1. 13. für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person

€ 3,63

  1. 14. für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person

€ 150,--

  1. 15. für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und
 
  1. 16. für Kosten gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 5 pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 FPG-DV jeweils festgelegte Betrag.“
 
  

3. Nach Art. 16 werden folgende Art. 17 und 18 angefügt:

„Artikel 17

Übergangsbestimmungen zur Grundversorgungsänderungsvereinbarung

Die Kostenhöchstsätze gemäß Art. 9 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung können rückwirkend ab dem 1. Jänner 2024 verrechnet werden.

Artikel 18

Schlussbestimmungen zur Grundversorgungsänderungsvereinbarung

(1) Die Art. 7, 9, und 17 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung treten mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald

  1. 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
  2. 2. die Mitteilungen aller Länder über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt sind.

    Nach dem 30. September 2025 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.

(2) Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

(3) Mit Inkrafttreten der Grundversorgungsänderungsvereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016, außer Kraft. Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, bleibt – soweit sie vom Umfang der gegenständlichen Vereinbarung nicht erfasst ist – unverändert in Kraft.

(4) Die Grundversorgungsänderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.“

Die Grundversorgungsvereinbarung in der Fassung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der zum Zweck der Anpassung ausgewählter Kostenhöchstsätze die Grundversorgungsvereinbarung geändert wird, (Grundversorgungsänderungsvereinbarung) ist gemäß ihrem Art. 18 Abs. 1 mit 1. Jänner 2025 in Kraft getreten.

Edtstadler

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