18. Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2024, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
2. In § 6a Abs. 4 wird im ersten Satz der Klammerausdruck „(EWR)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(EWR und Schweiz)“ ersetzt.
3. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2025 gilt Folgendes:
- 1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- 2. § 6a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Stocker
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