97. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich der Aurachbrücke im Zuge der A 1 West Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Aurachbrücke 2025)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der – im Gegenverkehr zu befahrenden – Richtungsfahrbahn Wien der A 1 West Autobahn festgelegt:
- 1. in Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 221,40 und km 222,79 und
- 2. in Fahrtrichtung Wien der Abschnitt zwischen km 222,90 und km 221,69.
§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
§ 3. Die Section Control Messstreckenverordnung Aurachbrücke, BGBl. II Nr. 427/2023, wird aufgehoben.
Hanke
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