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BGBl II 92/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

92. Bekanntmachung: Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (inklusive dem Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) und dem Aufbaulehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige) und ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen

92. Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, mit der die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (inklusive dem Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) und dem Aufbaulehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige) und ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen geändert wird
92. „Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, an Berufsschulen und an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)“

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (inklusive dem Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) und dem Aufbaulehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige) und ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen, BGBl. II Nr. 571/2003, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

2. § 1 lautet:

§ 1. Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

  1. 1. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht auf der Vorschulstufe an Volksschulen (Schulstufe 0) und unter besonderer Berücksichtigung von inklusiven Unterrichtssettings

Anlage 1

  1. 2. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen

Anlage 2

  1. 3. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen

Anlage 3

  1. 4. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinen Sonderschulen (1.-8. Schulstufe) und unter besonderer Berücksichtigung von inklusiven Unterrichtssettings

Anlage 4

  1. 5. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen (9. Schulstufe) und unter besonderer Berücksichtigung von inklusiven Unterrichtssettings

Anlage 5

  1. 6. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen)

Anlage 6

  1. 7. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten)

Anlage 7

  1. 8. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen

Anlage 8

  1. 9. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen

Anlage 9

  1. 10. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen

Anlage 10

  1. 11. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen

Anlage 11

  1. 12. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen

Anlage 12

  1. 13. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen

Anlage 13

  1. 14. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)

Anlage 14

  1. 15. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Aufbaulehrgängen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige)

Anlage 15

  1. 16. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)

Anlage 16

  1. 17. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)

Anlage 17

  1. 18. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung

Anlage 18“

  

3. In § 2 erhält der bisherige Text der Z 15 in der Fassung der BGBl. II Nr. 39/2024 die Ziffer „16.“ und wird folgende Z 17 angefügt:

  1. „17. Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht auf der Vorschulstufe an Volksschulen (Schulstufe 0) und unter besonderer Berücksichtigung von inklusiven Unterrichtssettings), Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinen Sonderschulen (1.-8. Schulstufe) und unter besonderer Berücksichtigung von inklusiven Unterrichtssettings) hinsichtlich der 1. bis 3. und der 5. bis 8. Schulstufe und Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen (9. Schulstufe) und unter besonderer Berücksichtigung von inklusiven Unterrichtssettings) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 92/2025 werden mit Wirksamkeit von 1. September 2025 bekannt gemacht. Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinen Sonderschulen (1.-8. Schulstufe) und unter besonderer Berücksichtigung von inklusiven Unterrichtssettings) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 92/2025 wird hinsichtlich der 4. Schulstufe mit Wirksamkeit von 1. September 2026 bekannt gemacht.“

4. Die Anlagenbezeichnung der bisherigen Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volkschulen) lautet „Anlage 2“; die der bisherigen Anlage 1a (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen) lautet „Anlage 3“; die der bisherigen Anlage 2 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen)) lautet „Anlage 6“; die der bisherigen Anlage 3 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten)) lautet „Anlage 7“; die der bisherigen Anlage 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen) lautet „Anlage 8“; die der bisherigen Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) lautet „Anlage 9“; die der bisherigen Anlage 6 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen) lautet „Anlage 10“; die der bisherigen Anlage 7 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen) lautet „Anlage 11“; die der bisherigen Anlage 8 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) lautet „Anlage 12“; die der bisherigen Anlage 9 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen) lautet „Anlage 13“; die der bisherigen Anlage 10 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)) lautet „Anlage 14“; die der bisherigen Anlage 11 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Aufbaulehrgängen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige)) lautet „Anlage 15“; die der bisherigen Anlage 12 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)) lautet „Anlage 16“; die der bisherigen Anlage 13 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)) lautet „Anlage 17“ und die der bisherigen Anlage 14 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung) lautet „Anlage 18“.

5. In der neuen Anlage 7 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten)) wird in Z 1 (Bildungs- und Lehraufgaben), in Z 2 (Didaktische Grundsätze) und in Z 3 (Themenbereiche und an Kompetenzen orientierte Einzelthemen) die Wendung „Anlage 2“ jeweils durch die Wendung „Anlage 6“ ersetzt.

6. Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildende Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht auf der Vorschulstufe an Volksschulen (Schulstufe 0) und unter besonderer Berücksichtigung von inklusiven Unterrichtssettings) wird vor der neuen Anlage 2 eingefügt.

7. Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildenden Anlagen 4 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinen Sonderschulen (1.-8. Schulstufe) und unter besonderer Berücksichtigung von inklusiven Unterrichtssettings) und 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen (9. Schulstufe) und unter besonderer Berücksichtigung von inklusiven Unterrichtssettings) werden nach der neuen Anlage 3 eingefügt.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2: Anlage 4

Anlage 3

Anlage 3: Anlage 5

Wiederkehr

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