vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 77/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

77. Verordnung: Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2025

77. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, mit der die Beträge für die Studienbeihilfe, die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt und das Studienabschluss-Stipendium für das Studienjahr 2025/26 sowie die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt werden (Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2025)

Auf Grund des § 32a in Verbindung mit § 75 Abs. 46 und 47 sowie § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 31 Abs. 1 und 4 sowie § 52b Abs. 1 Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022, werden unter Bedachtnahme auf die Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 291/2024, wie folgt festgesetzt:

  1. 1. Betrag gemäß § 26 Abs. 1 431 Euro
  2. 2. Betrag gemäß § 26 Abs. 2 321 Euro
  3. 3. Betrag gemäß § 26 Abs. 5 309 Euro
  4. 4. Betrag gemäß § 26 Abs. 6 38 Euro
  5. 5. Betrag gemäß § 26 Abs. 7 154 Euro
  6. 6. Betrag gemäß § 31 Abs. 1 1082 Euro
  7. 7. Betrag gemäß § 31 Abs. 4 1121 Euro
  8. 8. Mindestbetrag gemäß § 52b Abs. 1 850 Euro
  9. 9. Höchstbetrag gemäß § 52b Abs. 1 1457 Euro

§ 2. Die Zuverdienstgrenze gemäß § 29 iVm § 32a Abs. 1a und § 75 Abs. 47 StudFG für das Kalenderjahr 2025 beträgt 17.212 Euro.

§ 3. Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/26 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2025 eine Studienbeihilfe in der auf Basis der Beträge gemäß § 1 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.

§ 4. (1) § 1 und 3 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(2) § 2 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Holzleitner

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)