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BGBl II 52/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

52. Verordnung: Normalkostentarif

52. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Rechtsanwaltstarifgesetzes, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2024, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Entlohnung, die den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.

(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Streitgenossen sind mehrere von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertretene oder ihr oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn von § 15 Rechtsanwaltstarifgesetz zu verstehen.

(3) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Gerichtsgebühren ist die Summe der Pauschalgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz und der Vollzugsgebühren nach der Exekutionsordnung zu verstehen.

(4) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit verlangt werden. In diesem Fall ist bei der Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche Pauschalgebühren- oder Gerichtsgebührenbetrag abzuziehen.

(5) Ausgenommen die Anlage III stellen die in den Anlagen enthaltenen Berechnungen auf die Einbringung der Klage oder des Antrags im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs ab. Liegen ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Einbringung außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs vor, kann ebenfalls der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif verlangt werden. In diesem Fall ist bei der Festsetzung des Kostenbetrags der aus der betreffenden Anlage ersichtliche Erhöhungsbetrag (§ 23a RATG) zuzüglich der auf diesen entfallenden 20 % Umsatzsteuer abzuziehen.

(6) Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den sich aus den Anlagen X. lit. a, XI und XII ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG bei der Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich betragsmäßig verzeichnet wird.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. März 2025 bewirkt werden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 134/2023, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die vor dem 1. April 2025 bewirkt wurden.

Anlage 1

Anlage 1: Anlagen

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