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BGBl II 307/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

307. Verordnung: Clearinggebühr-Novelle 2026

307. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Clearinggebühr ab 1. Jänner 2026 festgesetzt wird (Clearinggebühr-Novelle 2026)

Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Z 2 des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:

Die Clearinggebühr-Verordnung 2023, BGBl. II Nr. 276/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird der Ausdruck „0,0887 €“ durch den Ausdruck „0,0873 €“ und der Ausdruck „0,0079 €“ durch den Ausdruck „0,0077 €“ ersetzt.

2. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

3. In § 7 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten des § 3 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 307/2025 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen dieser Verordnung heranzuziehen.“

Urbantschitsch     Haber

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