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BGBl II 26/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

26. Verordnung: 2. StrabVO-Novelle

26. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Straßenbahnverordnung 1999 geändert wird (2. StrabVO-Novelle)

Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2024, wird verordnet:

Die Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 127/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2015“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2024“ ersetzt.

2. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen. Straßenbahnunternehmen im Sinne des § 21 Abs. 9 Z 3 EisbG haben hiefür sowie für die Fertigung des Ausweises gemäß Abs. 5 entsprechend qualifizierte Betriebsbedienstete zu bestellen.“

2. Nach § 62 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 6 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie die §§ 7 bis 9 gelten nicht für Straßenbahnunternehmen im Sinne des § 21 Abs. 9 Z 3 EisbG. Solche Straßenbahnunternehmen haben die eindeutige Zuordnung der in dieser Verordnung dem Betriebsleiter zugewiesenen Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse im Rahmen der Organisation dadurch sicherzustellen, dass sie den entsprechenden Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2018/762 entsprechen.“

Gewessler

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