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BGBl II 235/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

235. Verordnung: Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung sowie der Reservenmeldungsverordnung

235. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung und die Reservenmeldungsverordnung geändert werden

Artikel 1

Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Auf Grund des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2025, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 83/2025, wird wie folgt geändert:

1. Am Ende des § 1 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Anlage A1e.“

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1e ist mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 unverzüglich, spätestens aber bis zu den in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen zu übermitteln.“

3. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Anlage B1“ durch die Wortfolge „den Anlagen A1e und B1“ ersetzt.

4. § 16a Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2025 anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1215, ABl. Nr. L 2025/1215 vom 25.06.2025;“

5. § 16a Z 7 lautet:

  1. „7. soweit auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025 anzuwenden;“

6. § 16a Z 14 und 15 lautet:

  1. „14. soweit auf Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs – ABGB, JGS Nr. 946/1811, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025 anzuwenden;
  2. 15. soweit auf Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025 anzuwenden.“

7. Dem § 17 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 1 Abs. 1 Z 4 und 5, § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 16a Z 1, 2, 7, 14 und 15 sowie die Anlage A1e in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2026 anzuwenden.“

8. Die Anlage A1e lautet: (siehe Anlage)

Artikel 2

Änderung der Reservenmeldungsverordnung

Auf Grund des § 44 Abs. 1 und 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2025, wird verordnet:

Die Reservenmeldungsverordnung – ResV, BGBl. Nr. 970/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Langtitel wird der Ausdruck „Kreditinstituten“ durch den Ausdruck „Sonderkreditinstituten“ ersetzt.

2. § 1 lautet:

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Sonderkreditinstitute:

  1. 1. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 InvFG 2011 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13 BWG;
  2. 2. Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13a BWG;
  3. 3. Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 21 BWG.

(2) Sonderkreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung gemäß der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.“

3. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „dies das Kreditinstitut“ durch die Wortfolge „Sonderkreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 dies“ ersetzt.

4. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Verweise und Anknüpfungen

§ 3a. Soweit nicht anders angeführt, gilt für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
  3. 3. soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
  4. 4. soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden.“

5. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Langtitel, § 1, § 2 Abs. 4 und § 3a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2025 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden.“

Anlage 1

Anlage 1: Anlage A1e

Ettl     Kühnel

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