225. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2025)
Auf Grund des § 12 und des § 13 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Jahresvignette
§ 1. Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
- 1. einspurige Kraftfahrzeuge 42,70 Euro
und für
- 2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 106,80 Euro.
Zweimonatsvignette
§ 2. Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
- 1. einspurige Kraftfahrzeuge 12,80 Euro
und für
- 2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 32 Euro.
Zehntagesvignette
§ 3. Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
- 1. einspurige Kraftfahrzeuge 5,10 Euro
und für
- 2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 12,80 Euro.
Eintagesvignette
§ 4. Der Preis einer Eintagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
- 1. einspurige Kraftfahrzeuge 3,80 Euro
und für
- 2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 9,60 Euro.
Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut
§ 5. Die Verordnung betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, BGBl. II Nr. 578/2003, ist sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 4 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2025 zur Benützung der Mautstrecken berechtigen.
(3) Die Vignettenpreisverordnung 2024, BGBl. II Nr. 307/2024, tritt mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft.
Hanke
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