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BGBl II 202/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

202. Verordnung: Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung

202. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zur Festlegung von Gebühren für die Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen (Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung – BNK-GV)

Auf Grund des § 123a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2024 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2024, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand und Grundsätze

§ 1. (1) Für die Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß § 123a des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, sind vom Eigentümer des Luftfahrthindernisses die gemäß dem 2. Abschnitt festgelegten Gebühren zur Deckung der entstandenen Kosten an die Austro Control GmbH zu entrichten.

(2) Die Gebühren dieser Verordnung unterliegen der Umsatzsteuer.

(3) Bei der Festlegung der Gebühren für die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen wird zwischen Windkraftanlagen bzw. Windparks und sonstigen Luftfahrthindernissen unterschieden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. 1. Luftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß § 85 Abs. 2 LFG, für welches mittels Ausnahmebewilligungen gemäß § 91 LFG eine Nachtkennzeichnung vorgeschrieben wurde und die bedarfsgerechte Steuerung dieser Nachtkennzeichnung nicht ausgeschlossen wurde bzw. für zulässig erklärt wurde (§ 123a Abs. 2 LFG);
  2. 2. Windpark: räumliche Ansammlung von Windkraftanlagen, die technisch im Hinblick auf die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung eine Einheit bilden, ungeachtet der Anzahl der Eigentümer dieser Windkraftanlagen; eine technische Einheit bilden Windkraftanlagen dann, wenn für sie im Steuerungssystem der Austro Control GmbH ein einheitliches Steuerungsobjekt und ein einheitlicher Anschluss angelegt werden;
  3. 3. Sonstiges Luftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß Z 1, welches keine Windkraftanlage ist.

Gebührenschuldner

§ 3. (1) Schuldner der Gebühr ist jene natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung Eigentümer des Luftfahrthindernisses ist.

(2) Schuldner der Anschlussgebühr bei Windparks sind alle Eigentümer der zum Windpark gehörenden Windkraftanlagen zur ungeteilten Hand.

(3) Eigentümer, die gemäß Abs. 2 zur ungeteilten Hand schulden, haben der Austro Control GmbH für den Empfang von Gebührenrechnungen und sämtlichen Amtshandlungen der Austro Control GmbH und sonstigen behördlichen Schriftstücken im Zusammenhang mit der Gebühreneinbringung (§ 6) einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, schriftlich anzuzeigen.

Festlegung bzw. Berechnung der Gebühr

§ 4. (1) Die Berechnung der Gebühren erfolgt nach den gebührenpflichtigen Tatbeständen des 2. Abschnittes dieser Verordnung.

(2) Bei Windparks fällt unabhängig von der Anzahl der Eigentümer die Anschlussgebühr (Tarifpost I. 1. des 2. Abschnittes) nur einmal für alle zum Zeitpunkt des Anschlusses zu einem Windpark zählenden Windkraftanlagen an.

(3) In regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Jahre, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Gebühren des 2. Abschnittes auf Grundlage der durch die Austro Control GmbH übermittelten Kostenaufstellung und der Anzahl der Luftfahrthindernisse, für die diese Leistung erbracht wird, anzupassen.

Fälligkeit der Gebühr

§ 5. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlussgebühr tritt zum Zeitpunkt der Aufnahme der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses durch die Austro Control GmbH ein.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der jährlichen Pauschalgebühr tritt erstmals zum Zeitpunkt der Aufnahme der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses durch die Austro Control GmbH ein. Liegt dieser Zeitpunkt im ersten Kalenderhalbjahr, ist für das betreffende Jahr die volle Pauschalgebühr gemäß Tarifpost I. 2. bzw. II. 2. des 2. Abschnittes zu entrichten. Bei Beginn im zweiten Kalenderhalbjahr ist die halbe Pauschalgebühr gemäß Tarifpost I. 2. bzw. II. 2. des 2. Abschnittes zu entrichten. In den Folgejahren tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr jeweils zum Jahresanfang ein.

(3) Unbeschadet Abs. 2 kann die Pauschalgebühr von der Austro Control GmbH jährlich gesammelt betreffend alle Luftfahrthindernisse eines Gebührenschuldners vorgeschrieben werden.

(4) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

Einbringung der Gebühr

§ 6. Die Gebühren gemäß dieser Verordnung sind binnen 14 Tagen ab Fälligkeit bei der Austro Control GmbH mittels elektronischer Überweisung zu entrichten. Wird die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet, insbesondere nach Erhalt einer Rechnung, ist diese in einem abgesonderten Bescheid gemäß den Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, vorzuschreiben.

Monitoring

§ 7. Die Austro Control GmbH hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur jährlich über die Zeiten der Ab- und Anschaltung (Dauer, Häufigkeit) der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung der Luftfahrthindernisse zu berichten. Dieser Bericht ist von der Austro Control GmbH im Internet auf ihrer Website allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Inkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung, ausgenommen § 5 Abs. 2 und 3 sowie die Tarifposten I. 2. und II. 2. des 2. Abschnittes, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 5 Abs. 2 und 3 sowie die Tarifposten I. 2. und II. 2. des 2. Abschnittes treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

2. Abschnitt

Gebühren

 

Gebühr in Euro

I. Windkraftanlagen bzw. Windparks

 
  
  1. 1. Erstmaliger Anschluss einer Windkraftanlage bzw. eines Windparks (Anschlussgebühr)

5000

  1. 2. Jährliche Pauschale für die Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung je Megawatt Nennleistung der einzelnen Windkraftanlage (Pauschalgebühr)

50

  

II. Sonstige Luftfahrthindernisse

 
  
  1. 1. Erstmaliger Anschluss des Luftfahrthindernisses (Anschlussgebühr)

5000

  1. 2. Jährliche Pauschale für die Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung (Pauschalgebühr)

50

  

Hanke

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